Produktfotos sind für den Kaufvertrag bindend

Online-Händler sollten bei Produktfotos besondere Vorsicht walten lassen, denn Fotos von Artikeln im Internet, die eine bestimmte Ausstattung des angebotenen Produktes zeigen, sind bindend für den Kaufvertrag. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 12. Januar 2011 (AZ.: VIII ZR 346/09) hervor. Es sollte daher nur das Foto des tatsächlich zu verkaufenden Artikels dargestellt sein und kein ähnliches Produkt. Rechtsanwältin Sabine Heukrodt-Bauer LL.M., von Res Media – Kanzlei für IT-Recht, Medienrecht und Gewerblichen Rechtsschutz weist darauf explizit hin.

Der zu verhandelnde Fall beschäftigte sich mit einem professionellen Händler, der ein beschädigtes Kraftfahrzeug zum Verkauf in einer Online-Restwertbörse dargeboten hatte. Auf der Angebotsseite war auf dem Fotos des Unfallfahrzeugs eine Standheizung erkennbar. Im Angebotstext jedoch wurde diese nicht erwähnt. Vor der Abholung des Kraftfahrzeugs wurde die Standheizung vom Verkäufer ausgebaut.

Zwar wiesen die Richter des Bundesgerichtshofes die Klage des Käufers auf die Rückzahlung der Kosten für den Kauf und Einbau einer gebrauchten Standheizung ab, sie machten aber klar, dass dem Käufer ein Anspruch auf Nacherfüllung zugestanden hätte (§ 439 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch), hätte er diesen Anspruch zunächst verfolgt.

Wie Anwältin Sabine Heukrodt-Bauer erklärt, bedeutet Nacherfüllung, dass der Käufer auf Wiedereinbau der auf dem Produktfoto dargestellten Standheizung oder auf Einbau einer äquivalenten Standheizung hätte klagen müssen. Er kann jedoch nicht auf Schadenersatz oder Erstattung der Kosten für den eigenmächtigen Kauf und Einbau einer Standheizung klagen. Der Anspruch auf Nacherfüllung dominiert gegenüber dem Anspruch auf Entschädigung und hätte zuerst geltend gemacht werden müssen.

Fazit:
Auch wenn der BGH in seinem aktuellen Urteil die Käuferklage abgelehnt hat, können Produktfotos rechtlich für die Beschreibung eines Kaufartikels genauso wirksam sein, wie die Artikelbeschreibung selbst. Das bedeutet, dass die Ware in Bezug auf seine abgebildete Ausstattung, den wahren Gegebenheiten gleichkommen muss.