Vorbericht: Bundesgerichtshof entscheidet über Clickbaiting mit prominenten Schauspielern

Morgen verhandelt der Bundesgerichtshof (BGH) in zwei Parallelverfahren über die Frage, ob es prominente Schauspieler lizenzlos hinnehmen müssen, dass ihr Bild als Köder für Werbeaktionen im Internet oder in der Boulevardpresse veröffentlicht wird. Immer wieder werden Prominente als Zugpferd genutzt. Da sich die Prominenten üblicherweise nur gegen eine je nach Bekanntheitsgrad üppige Vergütung vor den Karren spannen lassen, ist die Versuchung groß, sie vorher nicht um Erlaubnis zu fragen.

Das kann ausnahmsweise zulässig sein, wie der BGH schon im Jahr 2006 im Zusammenhang mit der satirischen Verwendung von Bildnissen bekannter Politiker in der Werbung des Automobilvermieters Sixt feststellte. In der morgigen Verhandlung vor dem BGH geht es inhaltlich einen Schritt weiter: Das reine Clickbaiting, also das Ködern eines Klicks oder der Versuch, durch die Verwendung des Prominentenfotos die Internetnutzer dazu zu verleiten, auf den eigenen Post zu klicken. „Die Besonderheit beim reinen Clickbaiting liegt darin, dass der Artikel überhaupt keinen Bezug zu dem verwendeten Bild oder zu dem Prominenten hat“, erläutert Rechtsanwalt Dr. Robert Jung von der Dortmunder Wirtschaftskanzlei Spieker & Jaeger.

Der BGH-Fall betrifft den Facebook-Post einer TV-Programmzeitschrift (Az.: I ZR 120/19). Darin ging es um die Krebserkrankung eines anderen Prominenten. Die TV-Programmzeitschrift hatte aber die Bilder von insgesamt vier Prominenten verwendet, um mit der Meldung „Einer dieser TV-Moderatoren muss sich wegen einer Krebserkrankung zurückziehen“, möglichst viele Internetnutzer zu einem Klick auf den Link zu animieren.

„Spricht der BGH Schadensersatz in Form einer fiktiven Lizenzgebühr zu, wird diese Art des Clickbaitings schnell zurückgehen, denn der Verwender der Fotos muss dann mit hohen Abmahnkosten und Schadensersatzzahlungen rechnen“, prognostiziert der Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, Dr. Robert Jung. Die Vorinstanz, das Oberlandesgericht Köln, hat dem Prominenten einen Schadensersatz in Höhe von 20.000,00 € für die Verwendung des Fotos zugesprochen.

Im zweiten Fall, über den der BGH morgen verhandelt (Az. I ZR 207/19), wehrt sich Schauspieler Sascha Hehn gegen seine Abbildung in einer Sonntagszeitung, die im Innenteil unter der Überschrift „Gewinnen Sie Bares und eine Traumreise“ einen Artikel zu der Aktion „Urlaubslotto“ veröffentlicht hatte. Hierfür wurde bis auf die linke Spalte die gesamte Zeitungsseite genutzt. Unterhalb der Überschrift befand sich ein Foto, auf dem Sascha Hehn mit zwei anderen Schauspielern der Serie „Traumschiff“ in ihrer jeweiligen Rolle abgebildet war. Unter allen Teilnehmern wurde zudem eine 13-tägige Kreuzfahrt verlost. Dies wurde im unteren Teil des Artikels unter der Überschrift „So können Sie auf dem Luxusschiff in See stechen“ näher ausgeführt.

Weitere Fragen beantwortet der Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, Dr. Robert Jung von der Wirtschaftskanzlei Spieker & Jaeger gern. Auch im Anschluss an die Entscheidungen steht er Medienvertretern für ein Interview, einen Gastbeitrag oder Statements zur Verfügung.