40 Euro-Klausel führt wieder einmal zu Abmahnungen

Aktuell werden zahlreiche eBay-Händler abgemahnt, die im Rahmen ihrer Widerrufsbelehrung die 40 Euro Klausel verwenden, diese aber nicht mit den Käufern zusätzlich vertraglich vereinbart haben, so die Rechtsanwältin Christel Hahne. Den betroffenen eBay-Händlern wird zum Vorwurf gemacht, gegen Bestimmungen des „Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb“ (UWG) verstoßen zu haben.

Bei der 40 Euro Klausel handelt es sich um eine Sondervereinbarung, die es dem Händler erlaubt, die Retourenkosten dem Konsumenten aufzuerlegen, sofern diese den Betrag von 40 Euro nicht überschreiten.

Da mit dieser Regelung die Konsumenten belastet werden, wurde in 2 Gerichtsbeschlüssen (OLG-Koblenz mit Beschluss vom 08.03.2010, Aktenzeichen U 1283/0 als auch das OLG Hamburg mit Beschluss vom 17.02.2010, Aktenzeichen 5 W 10/10) schon entschieden, dass neben der gültigen Widerrufsbelehrung zusätzlich noch eine vertragliche Vereinbarung notwendig ist. Die Juristen begründeten ihr Urteil damit, dass die Verwendung der 40 Euro Klausel ohne zusätzliche vertragliche Vereinbarung dazu führt, dass der Kunde auf sein Widerrufsrecht verzichtet. Hierdurch würden die Interessen des Verbrauchers und der anderen Marktteilnehmer deutlich beeinflusst.

Deshalb sehen die beiden Gerichte in Koblenz und Hamburg es als wettbewerbswidrig an (und damit auch abmahnfähig), wenn eine zusätzliche vertragliche Vereinbarung fehlt.

Vorsicht: Es reicht auch nicht aus, wenn die Widerrufsbelehrung mit dem entsprechenden Hinweis zur Kostentragungspflicht direkt in die AGB des Unternehmers eingebunden ist.