Kartellrecht: EU-Kommission leitet Untersuchung des Verhaltens von Apple im Zusammenhang mit Apple Pay ein

Die Europäische Kommission hat eine förmliche kartellrechtliche Untersuchung eingeleitet, um festzustellen, ob das Verhalten von Apple in Zusammenhang mit Apple Pay gegen die EU-Wettbewerbsvorschriften verstößt. Sie prüft insbesondere die Geschäftsbedingungen von Apple und seine sonstigen Maßnahmen zur Integration von Apple Pay in kommerzielle Apps und Websites auf iPhones und iPads, die Beschränkung des Zugangs zur NFC-Funktion (Nahfeldkommunikation) „tap and go“ auf iPhones auf Zahlungen in Online-Shops und Ladengeschäften sowie mutmaßliche Verweigerungen des Zugangs zu Apple Pay.

Gegenstand des Verfahrens sind die Verhaltensweisen von Apple im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR).

Die für Wettbewerbspolitik zuständige Exekutiv-Vizepräsidentin der Kommission Margrethe Vestager erklärte dazu: „Mobile Zahlungsmöglichkeiten finden bei den Nutzern mobiler Geräte immer mehr Anklang und erleichtern Zahlungen in Online-Shops und Ladengeschäften. Diese rasche Entwicklung wird durch die Coronakrise weiter beschleunigt, da deshalb mehr Zahlungen online getätigt werden und in Geschäften das kontaktlose Bezahlen stärker genutzt wird. Apple legt offenbar Bedingungen für die Nutzung von Apple Pay in kommerziellen Apps und auf Websites fest. Außerdem stellt es die iPhone-Funktion „tap and go“ nur für Zahlungen mit Apple Pay bereit. Apple darf den Verbrauchern mit seinen Maßnahmen aber nicht die Vorteile der neuen Zahlungstechnologien vorenthalten. Diese müssen weiterhin von einer besseren Auswahl, höherer Qualität, Innovation und wettbewerbsbestimmten Preisen profitieren können. Wir werden daher die Verhaltensweisen von Apple im Zusammenhang mit Apple Pay und ihre Auswirkungen auf den Wettbewerb auf den Prüfstand stellen.“

Apple Pay ist die unternehmenseigene Lösung für mobile Zahlungen auf iPhones und iPads. Sie ermöglicht Zahlungen in kommerziellen Apps und auf Websites ebenso wie in Geschäften.

Nach einer vorläufigen Prüfung hat die Kommission Bedenken, dass die Geschäftsbedingungen von Apple und seine sonstigen Maßnahmen zur Integration von Apple Pay zum Kauf von Waren und Dienstleistungen über Apps und Websites auf iOS/iPadOS-Geräten den Wettbewerb verfälschen, die Auswahl verringern und die Innovationstätigkeit dämpfen könnten.

Außerdem ist Apple Pay die einzige Lösung für mobile Zahlungen, mit der die NFC-Funktion „tap and go“ von iOS-Mobilgeräten für Zahlungen in Geschäften genutzt werden kann. Im Rahmen der Untersuchung wird die Kommission auch die mutmaßlichen Beschränkungen des Zugangs zu Apple Pay unter die Lupe nehmen, die für bestimmte Konkurrenzprodukte auf iOS/iPadOS-Mobilgeräten bestehen sollen.

Die Kommission wird die möglichen Auswirkungen der Praktiken von Apple auf den Wettbewerb auf dem Markt für mobile Zahlungslösungen untersuchen.

Diese Praktiken könnten gegen die EU-Vorschriften über wettbewerbswidrige Vereinbarungen zwischen Unternehmen (Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)) und/oder die EU-Vorschriften über den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung (Artikel 102 AEUV) verstoßen.

Die Kommission wird diese eingehende Untersuchung vorrangig behandeln und das Verfahren ergebnisoffen führen.

Die Kommission hat gestern auch ein förmliches Kartellverfahren eingeleitet, um festzustellen, ob die Regeln von Apple für App-Entwickler bezüglich des Vertriebs von Apps über den App-Store gegen die EU-Wettbewerbsvorschriften verstoßen.

Allgemeine Informationen zu Kartellverfahren

Nach Artikel 101 AEUV sind Vereinbarungen zwischen Unternehmen und Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen verboten, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts bezwecken oder bewirken. Artikel 102 AEUV verbietet die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung. Wie diese Bestimmungen umzusetzen sind, ist in der EU‑Kartellverordnung (Verordnung Nr. 1/2003 des Rates) festgelegt, die auch von den Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten angewendet werden kann.

Nach Artikel 11 Absatz 6 der Kartellverordnung entfällt mit der Verfahrenseinleitung durch die Kommission die Zuständigkeit der mitgliedstaatlichen Wettbewerbsbehörden für die Anwendung des EU-Wettbewerbsrechts in der jeweiligen Sache. Artikel 16 Absatz 1 dieser Verordnung besagt ferner, dass die Gerichte der Mitgliedstaaten keine Entscheidungen erlassen dürfen, die einem Beschluss zuwiderlaufen, den die Kommission in einem von ihr eingeleiteten Verfahren zu erlassen beabsichtigt.

Die Kommission hat Apple und die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten über die Einleitung des Verfahrens in dieser Sache unterrichtet.

Es gibt keine verbindliche Frist für den Abschluss einer kartellrechtlichen Untersuchung. Die Dauer einer solchen Untersuchung hängt von verschiedenen Faktoren ab, u. a. von der Komplexität der Sache, dem Umfang, in dem die betreffenden Unternehmen mit der Kommission kooperieren, und der Ausübung der Verteidigungsrechte.

Weitere Informationen zu diesem Kartellfall können auf der Website der Generaldirektion Wettbewerb über das öffentlich zugängliche Register unter der Nummer AT.40452 (Apple – mobile Zahlungen – Apple Pay) eingesehen werden.

EU Kommission