Rundfunkgebühr auch für internetfähige PCs und Mobiltelefone

Auch derjenige der seinen PC nur für berufliche Zwecke nutzt, muss die für Computer fällige Rundfunkgebühr zahlen, sofern er nicht bereits ein anderes Gerät angemeldet hat. Das bestätigte das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 27.Oktober 2010 in 3 verkündeten Urteilen.

Zwei Anwälte und ein Student hatten erfolglos argumentiert, sie würden ihren Computer nicht zum Radiohören nutzen. (AZ: 6 C 12.09, 17.09 und 21.09).

Einen Entscheid gab es bereits vom Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster (Az.: 8 A 2690/08 und 8 A 732/09) im Mai 2009, denn hier urteilten die Richter auch, dass Rundfunkgebühren auch für PCs anfallen.

Danach folgten noch etliche Urteile, nach denen die GEZ allerdings einen Dämpfer erhielt.

Letztendlich beendete das Bundesverwaltungsgericht mit seinem Urteil nun die unterschiedlichen Auffassungen der einzelnen Gerichte. Computer sowie internetfähige Handys gelten seit dem Jahr 2007 als „neuartige Rundfunkgeräte“, da mit ihnen über das Internet Radioprogramme empfangen werden können. Die monatliche Gebühr von 5,76 Euro wird jedoch nur dann erhoben, wenn im selben Haushalt oder für den gleichen Betrieb nicht schon ein Radio oder Fernseher angemeldet ist. Vordringlich betroffen sind also Freiberufler und Einzelhaushalte, wie etwa bei etwa Studenten.

Die Kläger machten geltend, dass sie ihre Computer einzig und allein für den Beruf und das Studium benötigten. Sie hatten ihre Klagen damit begründet, sie würden ihre Computer nicht zum Empfang von Rundfunksendungen nutzen. Vielmehr würden sie damit Schreibarbeiten oder auch Internet-Recherchen erledigen. In ihren Büros beziehungsweise in ihrer Wohnung hätten sie weder Radio noch Fernseher. Dass man mit Handy oder Computer zusätzlich auch Radio hören könne, sei eine „aufgedrängte Leistung“, die sie nicht wollten und ebenso wenig nutzten. Die Richter jedoch urteilten, dass es darauf nicht ankomme, denn wie bei gewöhnlichen Radios und TV-Geräten reiche es aus, wenn ein Gerät ohne großen technischen Aufwand zum Empfang öffentlich-rechtlicher Programme genutzt werden kann.

Die Gebührenpflicht verletze auch nicht die Grundrechte der Kläger auf Informationsfreiheit, auf freie Berufsausübung oder den Gleichbehandlungsgrundsatz, entschied das oberste deutsche Verwaltungsgericht. Jedoch könnten die Rundfunkanstalten an der Gebührenpflichtig von internetfähigen PCs oder Handys, die immer mehr auf dem Vormarsch sind, auf Dauer nur festhalten, wenn diese sich auch tatsächlich durchsetzen lasse. Ansonsten könnte sich die gesetzliche Gebührengrundlage doch als rechtswidrig erweisen. Daher müsse der Gesetzgeber die Entwicklung beobachten.

Nach den Plänen der Ministerpräsidenten der Bundesländer wird es ab 2013 ein neues Finanzierungsmodell für Rundfunkgebühren geben. Hierbei soll die derzeit noch geräteabhängige Rundfunkgebühr ganz aufgegeben und durch Gebühren ersetzt werden, die nicht mehr von den gemeldeten Empfangsgeräten abhängen. Höchstwahrscheinlich wird Mitte Dezember der neue Rundfunkänderungsstaatsvertrag zum Abschluss gebracht werden, durch den die auf Fernseh- oder Radiogeräte bezogene Abgabe in eine pauschale Abgabe (18 Euro im Monat) pro Haushalt umgewandelt wird.

Das häusliche Arbeitszimmer soll ab 2013 mit keiner zusätzlichen Gebühr mehr versehen werden. Wohngemeinschaften sollen immer nur noch einen einzigen Beitrag bezahlen. Die Möglichkeit einer Gebührenbefreiung für Bafög-Empfänger bleibt nach den Plänen allerdings bestehen.

Firmen sollen je Betriebsstätte zahlen. Hier wird dann eine Staffelung nach der Anzahl der Mitarbeiter erfolgen. Kleinbetriebe mit bis zu 8 Angestellten sollen nur einen herabgesetzten Satz von einem Drittel des üblichen Rundfunkbeitrags zahlen.