eBay muss sich erneut vor Gericht behaupten

Bereits im Jahr 2007 verklagten 2 eBay-Händler getrennt voneinander das Online-Auktionshaus eBay. Sie behaupteten, dass eBay ihnen keine korrekte Einstellzeit im Auktionsformat für ihre Artikel gegeben hätte.

Michael Ewert reichte seine Sammelklage gegen eBay im April 2007 ein, The Missing Link Inc. dann im August 2007. Anklagepunkt der beiden: „Verbraucher erhielten routinemäßig nicht, die von ihnen bezahlte und eingegebene Einstelldauer bei eBay“.

Jetzt 3 Jahre später hat das Gericht den Beweisantrag angenommen und will in nächster Zeit darüber entschieden, ob die beiden Fälle zusammengelegt werden sollen.

eBay argumentierte, dass die Ankläger für diese Sammelklage keine typischen Vertreter seien, da die Sammelklage viele hoch entwickelte Geschäftseinheiten von Händlern vereinige, die völlig andere Motivationen und Interessen hätten, als die der Kläger.

Bei Sammelklagen, die vor allem in den USA besonders beliebt sind, ist es normalerweise üblich, dass die Ansprüche der Kläger identisch sind. Das Besondere ist, dass bei einer sogenannten „class action“ Rechts- sowie Tatsachenfragen, die für eine Fülle von Geschädigten von Bedeutung sein können, insgesamt und für alle einheitlich geklärt werden können. Der Einzelne ist also nicht mehr auf den (kompletten) Nachweis seiner persönlichen Betroffenheit angewiesen, sondern muss nur nachweisen, dass er zu der betroffenen Gruppe (class) gehört.

eBay erklärte zudem, dass es einen Interessenkonflikt zwischen den genannten Anklägern und anderen Gruppenmitgliedern gebe, weil die Ankläger eine einstweilige Verfügung erreichen wollen, die von eBay verlangt, die Dauer einer Artikeleinstellung zu verlängern, wann auch immer es eine Verzögerung gibt. Hierdurch soll die verlorene Einstellzeit kompensiert werden. Gemäß eBay wollen aber viele Verkäufer, dass ihre Artikeleinstellungen zu einer bestimmten Zeit enden. Bei der von den Klägern geforderten Verlängerung würden jedoch jene Händler mehr Schaden als Vorteile davontragen.

Außerdem steht eBay auf dem Standpunkt, dass Schadensersatzforderungen für den (angeblichen) Vertragsbruch aus nachfolgenden Gründen nicht berechtigt seien:

  1. Die Beweise aus der Sammelklage weisen ungenügende Daten hinsichtlich der Verzögerungsdauer auf.
  2. Die Ankläger können nicht beweisen, dass ihnen irgendwelche Schäden entstanden sind oder entstehen.
  3. Selbst wenn es in Einzelfällen zu Schädigungen gekommen ist, gibt es keine Möglichkeit festzulegen, welche Gruppenmitglieder zu Schäden gekommen sind und wie hoch die Einbußen tatsächlich sind.

Trotzdem hat das Gericht nun die Sammelklage angenommen und definiert die betroffene Gruppe (class) wie folgt:

„Alle eBay-Mitglieder, die ab dem 20. April 2003 eine Artikeleinstellung auf eBay.com vorgenommen haben, unter Verwendung des „Sell Your Item“ Formblattes und der Startzeitplanung gehören der entsprechenden Gruppe an“.

Ausgeschlossen wurden unter anderem:

  • Ansprüche, basierend auf der Sofort-Kauf-Option, bei der die Artikel zu dem Sofort-Kauf-Preis verkauft wurde
  • der Angeklagte eBay selbst und seine Tochtergesellschaften, Affiliates, leitende Angestellte, Direktoren und Mitarbeiter.
  • vorsitzende Richter in dem zu verhandelnden Fall sowie
  • alle gesetzmäßigen Vertreter der Parteien und ihre Angestellten.

Eine Anhörung ist auf den 5. November 2010 festgesetzt. Zu diesem Termin soll die Frage geklärt werden, ob die beiden Fälle zusammengelegt werden und wer als juristischer Beistand fungiert.