Neues Widerrufsrecht ab 11.06.2010 – Problemlose Umsetzung für Tradoria-Händler

Zum 11.06.2010 tritt ein Gesetz in Kraft, das die Vorschriften zum Widerrufs- und Rückgaberecht neu regelt. Alle Online-Shop-Betreiber oder „eBay-Powerseller“ müssen – im Gegensatz zu den über 3.000 Online-Händlern von Tradoria – selbst dafür Sorge tragen, dass deren Produktsortimente und AGB ab dem 11.06.2010 um 0.00 Uhr, ohne offizielle Übergangsfrist, entsprechend angepasst sind. Tradoria Händler profitieren von der kostenlosen zentralen Informationsbereitstellung und der automatischen Anpassung seitens der Tradoria GmbH. Diese werden somit keine Probleme und keine zusätzliche Arbeit bei der Umsetzung haben.

Allgemeine Informationen zum Widerrufsrecht im Online-Handel

Seit zehn Jahren gilt in Deutschland das Widerrufsrecht im Online-Handel, welches schon mehrfach inhaltlich sowie strukturell geändert wurde. Nach den Änderungen hatten zum Beispiel Verbraucher bei fehlerhafter Belehrung ein unendliches Widerrufsrecht oder Online-Händler mussten sich einer unüberschaubaren Flut an Informationspflichten für den Beginn der Widerrufsfrist stellen. Meist zogen die Änderungen regelrechte Abmahnwellen gegen Online-Händler nach sich.

Erst 2008 trat die dritte Verordnung zur Änderung der BGB-Informationspflichten-Verordnung (BGB-InfoV) in Kraft, in der Schwächen der Musterwiderrufsbelehrung korrigiert wurden, leider aber das Hauptproblem der Musterbelehrung bestehen blieb: Die Musterbelehrung als Bestandteil einer Verordnung konnte durch Instanz-Gerichte für unwirksam erklärt werden.

Zum 11.06.2010 tritt eine Neufassung der Vorschriften zum Widerrufs- und Rückgaberecht in Kraft. Mit dieser Neuerung wurde die Musterbelehrung aus der BGB-InfoV entfernt und im Anhang des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) eingefügt. Wer ab dem 11.06.2010 das neue Belehrungsmuster in seinem Shop verwendet, kann somit nicht abgemahnt werden.

Neu ist auch, dass alle Online-Shop-Betreiber, die ihre Waren zusätzlich über eBay verkaufen, ab dem 11.06.2010 bei allen Angeboten dieselbe Widerrufs- oder Rückgabebelehrung verwenden können. Diese Belehrung muss dann aber „unverzüglich nach Vertragsschluss“ mitgeteilt werden.

Tradoria über die zukünftige Entwicklung des Widerrufsrechts

Tradoria geht, wie auch Trusted Shops – Europas Marktführer bei der Zertifizierung von Onlineshops – davon aus, dass diese Version nicht abgemahnt werden kann, auch und obwohl die deutsche Wertersatzregelung vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) beanstandet wurde und es hierzu demnächst noch eine Gesetzesanpassung geben wird. Doch auch diese Änderung wird für Tradoria-Händler keinen übermäßigen Arbeitsaufwand bedeuten.

„Wir beobachten hier die Entwicklung genau und werden auch bei kommenden Änderungen wieder dafür sorgen, dass diese problemlos von uns zu unseren Händlern kommuniziert werden und durch uns entsprechend angepasst werden, damit der Tradoria-Shopbetreiber so wenig Arbeit wie möglich hat.“, so Sven Steinacker, Justitiar der Tradoria GmbH.

http://www.tradoria.de

Frank