Neuer EU-Richtlinienvorschlag zu den Verbraucherrechten

Ein Artikel in der Online-Ausgabe der Badischen Zeitung befasst sich mit dem europäischen Verbraucherschutz und dem geplanten neuen EU-Richtlinienvorschlag. Um einen europaweiten Mindestschutz der Konsumenten zu sichern, planen die EU-Mitgliedsstaaten eine Regelung beim Einkauf im Ausland und im World Wide Web. Aufgrund des ständig ansteigenden Handels im Netz wird die Reglung absolut notwendig.

Durch die Öffnung der Grenzen zwischen den einzelnen Staaten ist es für die Einkäufer oftmals schwierig zu wissen, welches Recht nun tatsächlich gilt – das des Heimatlandes oder das Gesetz der Nation, in der man eingekauft hat.

Der neue EU-Richtlinienvorschlag soll die bislang 4 geltenden Richtlinien zu den Verbraucherrechten in der EU vereinfachen, indem es nur noch eine einzige Regelung geben soll. Diese soll die in den 27 Mitgliedsstaaten bestehenden Regelungen zusammenfassen.

Unterschiede gibt es beispielsweise bei den Garantiefristen

Ein deutscher Verbraucher bestellt zum Beispiel über das Internet ein elektronisches Gerät bei einem Händler mit Firmensitz in Tschechien. Ein Jahr später ist das Gerät kaputt. In der AGB des Verkäufers wurde aber das tschechische Recht zugrunde gelegt. Doch das gegenwärtige europäische Recht sagt auch aus, dass das Gesetz jenes Landes tonangebend ist, in das der Händler Produkte veräußern möchte. Im Fall des elektrischen Gerätes ist es Deutschland. Hier hat der Käufer lediglich bis zu 6 Monate nach dem Erwerb ohne weiteres Anspruch auf einen Ersatz oder eine Reparatur, wenn das Gerät unerwartet nicht mehr funktionstüchtig ist. Auch muss er in diesem Zeitraum nicht nachweisen, dass der Mangel schon beim Kauf vorhanden war. Nach diesen 6 Monaten gilt dann zwar noch eine bis zu 2-jährige Garantie, doch jetzt muss der Kunde dem Händler beweisen, dass das Produkt schon beim Kauf beschädigt war. In Tschechien, dem Firmensitz des Verkäufers hingegen besteht die Frist noch 2 Jahre nach dem Kauf.

Der EU-Abgeordnete für Südbaden und Berichterstatter für die neue Verbraucherschutzrichtlinie Andreas Schwab hofft, dass durch eine Neuregelung mehr Sicherheit für den Verbraucher beim Einkauf gewährleistet ist.

Der Richtlinienvorschlag soll in erster Linie missbräuchliche Zusätze verbieten, denn Händler dürfen in ihrer AGB nicht einfach bestimmte Garantierechte ausschließen oder mindern. Er soll klären, ob Händler oder Verbraucher bei einer defekten Ware entscheiden, wie der Schaden ausgeglichen wird, entweder durch  einen Austausch oder Reparatur. Diese Entscheidung liegt nach dem neuen Vorschlag beim Verkäufer. Geplant ist, so der Entwurf, eine gleichförmige Haftungsfrist für ein verkauftes Produkt von 2 Jahren ab dem Zeitpunkt der Lieferung einzuführen.

Nach dem derzeitigen Stand der Verhandlungen sind folgende Verbesserungen für den Verbraucher zu erwarten

  • Mehr Transparenz durch die  Vereinheitlichung der Rechte;
  • Förderung des grenzüberschreitenden Handels, so die Befürworter;

Kritiker wie zum Beispiel Monique Goyens, Vorstand der europäischen Verbraucherunion in Brüssel geben zu bedenken:

Die Richtlinie favorisiere nicht die Verbraucher-Interessen, sondern die Anliegen der Wirtschaft. Andreas Schwab, der EU-Abgeordnete hält in diesem Punkt dagegen und erklärt, dass es durchaus im Sinne des Verbrauchers sei, dass der Binnenmarkt eine große Zahl von Produkten zur Verfügung stelle.

Verschlechterungen sieht der Verbraucherzentrale Bundesverband darin, dass für die Verbraucher erst einmal mehr Unsicherheit statt Transparenz entsteht. Der Grund hierfür: In der Bundesrepublik hat sich das Vertrags- und Verbraucherrecht vor allem durch die Entscheidungen der Gerichte entwickelt. Nach dem neuen Richtlinienvorschlag jedoch wären bald nicht mehr die deutschen Gerichte, sondern der Europäische Gerichtshof zuständig.

Eine Kernfrage ist auch die der Widerrufsfristen, so auch im Falle von eBay

Internet-Versteigerungen wie auf dem Online-Marktplatz gelten nach deutschem Recht nicht als Auktion, sondern als gewöhnlicher Kaufvertrag und so besteht in Deutschland ein Retourenrecht gegenüber professionellen eBay-Verkäufern. Anders beim Richtlinienvorschlag, der Online-Auktionen als echte Versteigerungen betrachtet und damit ein Rückgaberecht ausgeschlossen ist.

Im Juni 2010 wird der Entwurf erst einmal im Binnenmarktausschuss diskutiert und bis Ende 2011 soll eine Lösung gefunden sein.