L’Oréal kann es nicht lassen und schreibt britische eBay-Händler an

Sue Bailey von Tamebay berichtet in einem Blog-Beitrag darüber, dass  Tamebay von mehreren britischen eBay-Verkäufern Nachricht erhalten hat, die Post von L’Oréal erhielten. Inhalte der Briefe: Vertreter des Konzerns forderten die Händler auf, innerhalb der nächsten 8 Tage alle Produkte von L’Oréal aus ihren Angeboten zu entfernen, ansonsten werden man rechtliche Schritte gegen sie einleiten. Es gibt keine Andeutungen, dass die angebotenen Waren des Unternehmens L’Oréal Fälschungen sind. Man weist nur darauf hin, dass der Händler kein von L’Oréal autorisierter Verkäufer sei. Einige der angeschriebenen sind gewerbliche Händler, andere wiederum Verkäufer, die wahrscheinlich unerwünschte Geschenke loswerden wollen.

Nach dem, was Tamebay bislang in Erfahrung gebracht hat, scheint L’Oréal eBays VeRO System zu umgehen, und sich mit Verkäufern direkt in Verbindung setzt, indem sie Testkäufe machen und dann um Kontakt-Details des Verkäufers bitten. Warum sie das tun ist unklar, denn die Geschäftsdetails sind in den Auflistungen für jedermann sichtbar.

Konfrontiert mit einem Drohbrief von einer Gesellschaft, deren Abneigung gegenüber eBay bereits bekannt ist, werden viele Verkäufer ihre Artikeleinstellungen von L’Oréal–Produkten sehr wahrscheinlich entfernen. Aber nicht alle: Paul von Fragrance-Zone-Online-Ltd hat gegenüber Tamebay erklärt, dass er mit rechtlicher Hilfe dagegen vorgehen möchte. Sich einen Rechtsbeistand zu nehmen ist wichtig, denn diesen Kampf sollte man nicht alleine oder nur mit gut gemeinten Ratschlägen aus einschlägigen Foren austragen.

Es könnte sogar sein, dass L’Oréal völlig rechtens handelt. Vor allem seit am 1. Juni 2010 die neue Gruppenfreistellungs-Verordnung in Kraft getreten ist, nachdem der fundamentale Grundsatz, dass Unternehmen frei sind in ihrer Entscheidung, wie ihre Waren verteilt werden, bleibt. Allerdings immer vorausgesetzt, dass an ihre Abmachungen keine Preisabsprachen beim Wiederverkauf oder andere Beschränkungen geknüpft sind. Zudem darf der Marktanteil sowohl der Hersteller als auch der Händler nicht über 30% liegen. Ein anderer Teil des Gesetzes besagt, dass der Hersteller verlangen kann, dass seine Händler einen oder mehr stationäre Läden oder Ausstellungsräume haben, als eine Bedingung dafür, Mitglied seines Verteilersystems zu werden.

Mit anderen Worten, wenn man nur im Netz verkauft, kann der Eigentümer der Marke den Verkauf seines Produktes unterbinden. In jedem Fall sollte man sich jedoch an einen Anwalt wenden.

Im Maivergangenen Jahres konnte eBay den Plagiate-Kampf gegen L’Oréal bereits einmal gewinnen. Ende Juni 2009 ging die unendliche Geschichte von eBay und L’Oréal damit weiter, dass der Kosmetikkonzern bekannt gab in Revision gehen zu wollen.