Händlerfreundliches Urteil des Kammergericht Berlin

Vorsicht sollte man walten lassen, wenn es darum geht als Händler auf dem Online-Marktplatz eBay Versandkosten in andere Länder nicht exakt anzugeben. Wiederholt schon wurde von den Richtern des Oberlandesgericht Hamm entschieden, dass Händler die Auslandslieferungen anbieten, entsprechend auch die genauen Lieferkosten für diese Ländern hinterlegen müssen. Einzig der Hinweis, dass die Kosten erfragt werden könnten, reiche nicht aus. Nach Ansicht des OLG Hamm handelt es sich hier nicht mehr um einen Bagatellverstoß nach § 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).

Bis jetzt zumindest, denn nun hat das Kammergericht Berlin 5. Zivilsenat das genaue Gegenteil entschieden. In seinem aktuellen Urteil vom 13. April 2010, Az.: 5 W 62/10, handelt es sich bei den nicht genau angegebenen Kosten sehr wohl um einen Bagatellverstoß nach § 3 UWG.

Angeklagt worden war ein eBay-Händler, der seine Waren über den Online-Marktplatz eBay zum Verkauf angeboten hat. In seinen Artikelbeschreibungen gab er die Lieferkosten mit dem Hinweis „Versand in alle anderen Länder weltweit auf Anfragen“ an. Gleichzeitig stellte er jedoch die Versandkosten in die Europäische Union und in die Schweiz genau dar.