Europäischer Gerichtshof entscheidet zu Lasten der Versand-Händler

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg hat mit einem Urteil (AZ.: C-511/08) am Donnerstag, dem 15. April 2101, Online-Kunden den Rücken gestärkt, so eine Meldung der Nachrichtenagentur AFP.^Bei Stornierungen von Internet-Bestellungen müssen Kunden zukünftig keine Pauschalgebühren für die Versandkosten mehr bezahlen.

Schickt ein Kunde die Ware fristgerecht, nach EU-Recht innerhalb von 7 Tagen, zurück, darf er nur mit den Kosten dieser Rücksendung belastet werden, so die EU-Richter. Vorab geleistete Zahlungen muss der Internet-Händler, wenn der Kunde von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht, unentgeltlich erstatten.

Der Ursprung des zu verhandelnden Falls lag in der Allgemeinen Geschäftsbedingung des Heinrich-Heine-Versands, die vorsah, dass eine Pauschale von 4,95 Euro für die Zusendung der Ware einbehalten wird. Nach gültigem deutschem Recht, der Bundesgerichtshof hatte die Praxis für gesetzmäßig erklärt, war dieses zulässig. Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen aber sah einen Verstoß gegen europäisches Recht und klagte vor dem EuGH. Dieser gab der Verbraucherzentrale mit dem Urteil recht, womit der deutsche  Versandhändler, der seine Kunden auch mit Kosten für die Zusendung belasten wollte, unterlag.

Die Richter in Luxemburg erklärten, dass die europäische Fernabsatzrichtlinie 97/7den Kunden im Versandhandel ein Widerrufsrecht  bei Fernbestellungen einräume, da sie die bestellten Produkte vorweg nicht sehen können. „Der Verbraucher darf nicht von der Ausübung seines Widerrufsrechtes abgehalten werden, so die Richter. Außerdem waren die Juristen der Ansicht, dass das Risiko im diesem Fall dann nur auf Seiten der Kunden läge.

Die einzigen Kosten (Art. 6 Abs. 2 der Fernabsatzrichtlinie), die dem Konsumenten bei Ausübung des Widerrufsrechtes auferlegt werden dürfen, sind die direkten Kosten der Retoure. Bei der von der Heinrich-Heine-Versand GmbH erhobenen Pauschale von 4,95 Euro werde der Kunde aber auch an den Zusendungskosten beteiligt, was nicht zulässig sei, so der EuGH in seinem Urteil. Die Verbraucherzentrale kann mit diesem Urteil zufrieden sein.

Der Bundesverband des Deutschen Versandhandels (bvh) in Frankfurt am Main allerdings forderte eine Neuordnung des Rückgaberechtes in Deutschland, denn nach deutschem Recht müssen Versand-Händler für Bestellungen ab 40 Euro aufwärts auch die Retouren-Kosten übernehmen. Hierdurch seien deutsche Händler im Vergleich zu Händlern in den Nachbarländern benachteiligt. Christoph Wenk-Fischer, Stv. Hauptgeschäftsführer des bvh: „Das EuGH-Urteil kommt nicht überraschend, denn es folgt der europäischen Fernabsatzrichtlinie in nachvollziehbarer Weise. Allerdings gerät durch seine Auswirkungen das ausbalancierte deutsche System in Ungleichgewicht. Der Gesetzgeber muss daher nun das deutsche Rückgaberecht an das Europarecht anpassen, damit Versandunternehmen Verbrauchern wie in den europäischen Nachbarländern Rücksendekosten berechnen können. Auf diese Weise kann einem Missbrauch des Retourenrechts in Deutschland vorgebeugt werden.“