BGH entscheidet über Sicherheitsmaßnahmen bei WLAN-Anschlüssen

Im Juli 2008 schränkte das OLG Frankfurt die Haftung des WLAN-Betreibers deutlich ein, und hob damit das anders lautende Urteil der Vorinstanz, des Landgerichtes Frankfurt, auf. Die Richter des OLG Frankfurt wiesen dabei die sogenannte Störerhaftung des Beklagten ab.

In dem zu verhandelnden Fall geht es um das Lied „Sommer unseres Lebens“, das von einem unbefugten Dritten von außen über einen nicht genügend gesicherten WLAN-Anschluss heruntergeladen wurde. Der Kläger (Musikindustrie), hatte damals festgestellt, dass das urheberrechtlich geschützte  Werk in einer Tauschbörse zum Download angeboten worden war. Der Eigentümer des betroffenen PCs gab an, zur fraglichen Zeit im Urlaub gewesen zu sein. Da aber die Reichweite von WLAN-Anschlüssen über die eigene Wohnung hinausgeht, konnte sich ein Dritter anscheinend von außen einwählen. Das Plattenlabel 3p des Rappers Moses Pellham, das die Urheberrechte an dem Lied von Sebastian Hämer besitzt, verlangte Schadenersatz sowie die Erstattung der Abmahn- und Rechtsanwaltskosten klagte auf Schadenersatz.

Die Berufung vor dem Oberlandesgericht Frankfurt brachte dem Beklagten positives Feedback, denn laut dem Urteil (AZ.: 11 U 52/07) haftet der Beklagte demnach nicht als Störer, denn sonst, so das OLG Frankfurt, mache man ihn für ein beabsichtigtes Verhalten Fremder verantwortlich. Zudem dürfe die Störerhaftung nicht überbeansprucht werden. Sie käme zudem auch nur dann in Frage, wenn bewiesenermaßen Sicherheitsvorkehrungen nicht getroffen worden wären. Hierzu jedoch benötigt man konkrete Beweise, die der Kläger, die Musikindustrie, zum damaligen Zeitpunkt nicht liefern konnte. Die Störerhaftung verlange die vorausgegangene Missachtung von Prüfungspflichten, diese bestünden aber für den Anschlussinhaber überhaupt erst dann, wenn ihm greifbare Anhaltspunkte für illegale Vorgänge Dritter bekannt seien, so die Juristen des Oberlandesgerichtes in Frankfurt. Gegen diese Entscheidung legte die Musikgesellschaft Revision ein, weshalb es jetzt auf das letztinstanzliche Urteil des Bundesgerichtshofes ankommt(AZ.: I ZR 121/08).

Der BGH steht nun vor der Grundsatzentscheidung, wie gut WLAN-Nutzer ihren Internet-Anschluss gegen den Zugriff Unbefugter schützen müssen. Von dem noch ausstehenden Urteil des BGH wird abhängen, ob Usern beträchtliche Schadenersatzforderungen drohen, wenn Dritte illegal auf ihren kabellosen Internetanschluss zugreifen.

Am Donnerstag, dem 19. März 2010 verhandelte der Bundesgerichtshof (BGH) über solch einen Fall, jedoch fand zunächst nur die mündliche Verhandlung statt. In der Vergangenheit hatte der BGH strenge Maßstäbe an die Haftung von Computer-Eigentümern angelegt. Im März vergangenen Jahres entschied der zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (Az.: I ZR 114/06), dass eBay-Nutzer sehr wohl für ungesetzliche Angebote haftbar gemacht werden können, die Dritte von ihrem Account aus ins Netz stellen. So wurde ein Ehemann wegen Urheberrechtsverletzung verurteilt, weil seine Frau ohne vorheriges Nachfragen seinen eBay-Zugang genutzt und dort ein Halsband mit der Bezeichnung “Cartier Art€? zum Mindestpreis von 30 Euro angeboten hatte. In der Offerte der imitierten Designer-Halskette sah der Luxusmarkenhersteller Cartier eine Urheberrechtsverletzung und einen Verstoß gegen das Wettbewerbsgesetz. Damals entschied der BGH, dass der Ehemann seine Zugangsdaten hätte ausreichend schützen müssen.

Vielleicht kommt es beim derzeitigen Fall aber anders: Richter Wolfgang Bornkamm, der den Vorsitz hat, sagte am 19. März 2010 in der mündlichen Verhandlung, dass bei WLAN-Anschlüssen nicht zwingend ein spezieller Zugangscode vergeben werde, den der Eigner schützen müsse. Deshalb stünde die Frage im Raum, ob der WLAN-User erst dann Sicherungsmaßnahmen ergreifen müsse, wenn er von dem unbefugten Zugriff erfährt. So wie es aussieht wird sich der BGH mit dem endgültigen Urteil noch bis zum 12. Mai 2010 Zeit lassen.