Verkaufspreise im eigenen Webshop und der Preissuchmaschine müssen identisch sein

Nachdem das Landgericht Berlin die Klage einer Händlerin hinsichtlich der Preisaktualisierung auf ihrer Webseite und in der Preissuchmaschine abgewiesen, die Berufungsinstanz, das Kammergericht der Klägerin Recht jedoch gegeben hatte, hat nun der Bundesgerichtshof Aktenzeichen Bundesgerichtshof am 11. März 2010 (AZ.: I ZR 123/08) entschieden, dass Preise in einem Onlineshop identisch sein müssen mit den Preisdarstellungen des gleichen Onlineshops in Preissuchmaschinen.

Ändert der Internetshop-Eigner seine Preise im Onlineshop, müssten diese geänderten Preise auch in der Preissuchmaschine dargestellt werden. Unterscheiden sich die Preise, so handelt nach Meinung des BGH der Onlineshop-Betreiber irreführend und damit wettbewerbswidrig.

In dem zu verhandelnden Fall, der auf das Jahr 2006 zurückgeht, war der Verkaufspreis einer Kaffeemaschine im Internetshop von 550 auf 587 Euro erhöht worden und diese auch dem Preissuchmaschinen-betreiber mitgeteilt worden. Allerdings erfolgte dort die Änderung des Preises nicht sofort nach der Bekanntmachung, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, da die Preissuchmaschinen nicht sofort, sondern teilweise erst zeitverzögert die Preise ändern. Besagter Händler stand daher noch 3 Stunden mit dem alten Preis in der Suchmaschine, obwohl Kunden nicht mehr zu diesem Preis kaufen konnten. Die Kaffeemaschine war daher das scheinbar beste Angebot von 45 Offerten.

Die unterschiedlichen Preise nahm ein Konkurrent des anbietenden Onlineshop-Betreibers zum Anlass, dies als irreführende Werbung abzumahnen. Zu Recht, wie jetzt der Bundesgerichtshof entschieden hat. Das Zitat aus der Pressemitteilung des BGH vom 12.März 2010:

„… Der durchschnittlich informierte Nutzer eines Preisvergleichsportals verbindet mit den ihm dort präsentierten Informationsangeboten regelmäßig die Erwartung einer höchstmöglichen Aktualität. Zwar sind Verbraucher heute mit den Besonderheiten des Internets und damit auch mit dessen technischen Grenzen weitgehend vertraut. Sie gehen aber davon aus, dass die in einer Preissuchmaschine angebotenen Waren zu dem dort angegebenen Preis erworben werden können, und rechnen nicht damit, dass die dort angegebenen Preise aufgrund von Preiserhöhungen, die in der Suchmaschine noch nicht berücksichtigt sind, bereits überholt sind …“

In der Erstplatzierung sieht der Bundesgerichtshof einen „besonderen Wettbewerbsvorteil“ und stuft die Handlung damit als Irreführung ein, speziell deshalb, weil Konsumenten Preissuchmaschinen immer mit größtmöglicher Aktualität in Zusammenhang bringen. Daher dürfen Shop-Besitzer auch erst dann im eigenen Webshop den Preis ändern, wenn die Preisänderung auch in der Suchmaschine angezeigt wird.

Die Ausrede des Klägers, dass der Zusatz „Alle Angaben ohne Gewähr“ hinzugefügt ist, lässt das Gericht in diesem Fall nicht zu, da es dem Händler durchaus zuzumuten sei, mit der Preisänderung so lange zu warten, bis der neue Preis in der Suchmaschine erscheine. Bislang liegt die komplette Urteilsbegründung noch nicht vor, weshalb sich  Webshop-Betreiber fragen müssen, wie sie Abmahnungen  ausweichen können.