Zuständigkeit inländischer Gerichte für Klagen bezüglich Online-Artikel bestätigt

Wie aus einer Mitteilung der Pressestelle des Bundesgerichtshofs hervorgeht, hat der BGH in Karlsruhe am 02. März 2010 entschieden (AZ.:VI ZR 23/09), dass, wenn ein im Internet abrufbarer Artikel einer Zeitung klare Bezüge nach Deutschland aufzeigt, auch die deutschen Gerichte für Beschwerden zuständig sind.

Hintergrund des Urteils: Ein in Deutschland beheimateter Kläger sah seine Persönlichkeitsrechte durch einen Artikel in der Online-Ausgabe der New York Times verletzt. Der Geschäftsmann nahm die Verlegerin der Tageszeitung The New York Times sowie den in New York heimischen Verfasser eines Artikels auf Unterlassung in Anspruch, da der Ankläger sich durch den Artikel in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt sieht. Der Artikel wurde am 12. Juni 2001 im Internet-Auftritt der Zeitung eingestellt und ist im „Online-Archiv“ abrufbereiten.

Die Vorinstanzen lehnten die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ab. Sie begründeten dies damit, dass der Mann seine Rechte nicht vor einem hiesigen Gericht durchsetzen könne. Nachdem der Kläger in Revision gegangen war, hat der BGH die Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben und den Fall zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Die internationale Verantwortlichkeit der deutschen Gerichte ist gemäß § 32 der Zivilprozessordnung (ZPO) gegeben:

Besonderer Gerichtsstand der unerlaubten Handlung
Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.“

Ort der unerlaubten Handlung ist hier sowohl der Ort des Geschehens als auch der Erfolgsort.

[Der Erfolgsort der unerlaubten Handlung ist erst einmal im Zusammenhang von § 35 ZPO in Deutschland von Einfluss. Nach § 35 ZPO ist unter anderem das Gericht zuständig, in dem eine unerlaubte Handlung (besonders  §§ 823 ff. BGB) vorgenommen wurde. Hier gilt das sogenannte Tatortprinzip. Dieses schließt nicht nur die den Schaden begründende Tat ein, sondern ebenfalls den Ort, an dem dieser Schaden eingetreten ist. Es kann daher an dem Erfolgsort Klage erhoben werden. Diese Zuständigkeit ist keine ausschließliche Zuständigkeit, es kommen daher neben dem für den Erfolgsort zuständigem Gericht auch andere Zuständigkeiten in Betracht – etwa dem Wohnort des Schädigers nach §§ 12, 13 ZPO, aber auch etwa der Ort, an dem die den Schaden auslösende unerlaubte Handlung begangen wurde].

Im zu verhandelnden Fall liegt der Erfolgsort in Deutschland, da hier der Eingriff in die Verletzung der Persönlichkeitsrechte des Mannes stattgefunden hat.

Der angefochtene Artikel weist einen deutlichen Inlandsbezug auf, so die Richter, da der in Deutschland lebende Geschäftsmann namentlich genannt wurde. In dem Bericht wurden ihm, unter Berufung auf Artikel europäischer Strafverfolgungsbehörden, Verbindungen zur russischen Mafia zugeschrieben. Es wurde zudem behauptet, sein Unternehmen in Deutschland sei Teil eines Netzwerkes des international organisierten Verbrechens. Ferner sei dem Geschäftsmann die Einreise in die USA verboten.

Bei diesem „Tatbestand“ ist es nicht abwegig, dass der Zeitungsartikel besonders auch im Inland zur Kenntnis genommen wurde oder auch noch wird, da die New York Times eine international anerkannte Zeitung ist, die auf der ganzen Welt seine Leser hat und diesen Interessentenkreis auch ansprechen möchte. Wie das Berufungsgericht überdies feststellte, ist und war es auch im Jahr 2001 in Deutschland möglich, die Online-Ausgabe der New York Times abzurufen. Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofes muss nun das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf den Fall genauer unter die Lupe nehmen.