eBay-Händler scheitert vor dem Bundesverfassungsgericht

Der am 1. September 2008 in Kraft getretene § 97a Abs. 2 des Urheberrechtsgesetz (UrhG) beschränkt den Kostenerstattungsanspruch des Urhebers für eine anwaltliche Abmahnung wegen der Verletzung von im Urheberrechtsgesetz geregelten Rechten in einfach gelagerten Fällen auf 100 Euro. Bevor dieses Gesetz geändert wurde, war es möglich, bei einer begründeten anwaltlichen Abmahnung die vollen Gebühren, die sich nach dem Streitwert richteten, vom Verletzer des Urheberrechtes zu verlangen. Wer heutzutage  sein Urheberrecht verletzt sieht, sollte zuerst einmal  prüfen, ob er einen Anwalt einschaltet, denn unter Umständen  bleibt er sonst auf den Kosten sitzen. Ein eBay-Händler hatte erfolglos das Bundesverfassungsgericht angerufen, denn dieses gab am 12.02.2010 bekannt, dass eine Verfassungsbeschwerde gegen § 97a Abs. 2 UrhG (Deckelung der Abmahnkosten) unzulässig ist (AZ.: 1 BvR 2062/09; Beschluss vom 20. Januar 2010).

Hintergrund der Klage vor dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe:
Der Kläger, Händler für gebrauchte Hi-Fi-Geräte, verkaufte diese überwiegend  auf der Online-Plattform eBay und einem eigenen eBay-Shop. Um profitabel Geschäfte machen zu können und seine Produkte ins rechte Licht zu rücken, machte der Händler selbst erstklassige Produktfotos, die dann häufiger von anderen eBay-Usern reproduziert wurden. Die kopierten Fotos wurden dann für eigene Versteigerungen genutzt. Der Hi-Fi-Händler war damit natürlich nicht einverstanden und holte sich im Jahr 2007 Hilfe bei einem Anwalt, der die Abmahnungen versandte. Diese waren teilweise außergerichtlich erfolgreich, zu anderen Teil musste der Kläger sei­nen Un­ter­las­sungs-​ und Schadenersatzanspruch vor Gericht erkämpfen.

Mit seiner Beschwerde vor dem Verfassungsgericht wollte er aufzeigen, dass sein Anspruch auf Schadenersatz oder Kostenerstattung mit der neuen Regelung des Urhebergesetzes nahezu wertlos sind. Die Kosten für den Anwalt lägen deutlich über 100 Euro und durch die Deckelung seines Anspruchs gegenüber demjenigen, der sein Urheberrecht verletzt habe, könne er nur einen kleinen Teil seiner Kosten zurückverlangen. Hierin sieht der eBay-Händler eine Verletzung der Grundrechte.

Die 3. Kammer des Ersten Senats hat jedoch die Ver­fas­sungs­be­schwer­de auch aus formellen Gründen nicht zur Ent­schei­dung an­ge­nom­men. Die Richter erklärten, dass der Kläger nicht geltend machen konnte, durch die Vorschrift beeinträchtigt worden zu sein.

Der Händler nennt keinen greifbaren Fall, in dem er unter Auswirkung des neuen § 97a Abs. 2 UrhG nicht die kompletten, von ihm bereits bezahlten An­walts­ge­büh­ren er­stat­tet er­hal­ten hat. Zudem gibt er ebenso nicht den ihm ent­stan­de­nen oder wahrscheinlich in Zukunft ent­ste­hen­den Scha­den an. Hinzu kommt, dass ein Kläger vor einer Anrufung des Bundesverfassungsgerichtes zunächst einmal Fachgerichte zu seinem Fall anrufen muss. Die fach­ge­richt­li­che Ent­schei­dung ver­schie­de­ner, durch die Neu­re­ge­lung auf­ge­wor­fe­ner Zwei­fels­fra­gen dient dazu,  die ver­fas­sungs­recht­li­che Be­urteilung der Norm zu be­ein­flus­sen. Dabei macht der Reklamierende nicht gel­tend, dass schon das vom Ge­setz­ge­ber ver­folg­te Ziel ungesetzlich wäre, näm­lich zu ver­hin­dern, dass die Ur­he­ber­rech­tsverletzer in Ba­ga­tell­fäl­len über­zo­ge­ne An­walts­gebühren be­zah­len müs­sen. Dem Gesetzgeber müsse Zeit gegeben werden zur Prüfung, ob das mit der Neureglung verfolgte Konzept brauchbar und angemessen sei. Das Gericht befasste sich allerdings nicht detaillierter mit dem Urhebergesetz, weil die Verfassungsbeschwerde des eBay-Händlers schon aus formellen Gründen nicht angenommen wurde (s.o.).