Erneut ein Dämpfer für die GEZ – diesmal vor dem Gießener Verwaltungsgericht

Seit Januar 2007 erhebt die GEZ Gebühren auf Computer mit Internetverbindung. Gegenwärtig gilt hier noch ein reduzierter Satz von etwa 5,60 Euro. Dieser wird fällig, wenn in einem Haushalt sonst keine Radio- oder Fernsehgeräte angemeldet sind. Hat der Haushalt Fernsehgerät oder Radio angemeldet, so deckt der derzeitig gültige volle Gebührensatz rund 18,00 Euro alle Geräte ab, einschließlich der Computer mit Internetzugang und Handys.

Seit dem Jahr 2007 häufen sich die Klagen gegen die Erhebung der GEZ Gebühr und die Gerichte in Deutschland urteilten bisher oft recht unterschiedlich. Mal zugunsten der Beklagten, ein anderes Mal zugunsten der Kläger.

Diese Woche hat jetzt das Verwaltungsgericht Gießen gleich in 2 Urteilen entschieden (AZ.: 9 K 305/09.GI und 9 K 3977/09.GI), dass Computerbesitzer keine Rundfunkgebühren für ihren Computer bezahlen müssen, wenn sie mit ihrem Gerät erwiesenermaßen kein Fernseh- oder Radioprogramm empfangen. Die Richter des Verwaltungsgerichtes haben damit die Gebührenbescheide des HR (Hessischer Rundfunk) aufgehoben. Die Juristen begründeten ihr Urteil damit, dass im Vergleich zu TV oder Radio der Empfang von Rundfunkprogrammen „nur eine untergeordnete Funktion von Computern darstelle“.

Alleine der Besitz des Computers lässt nicht darauf schließen, dass der Nutzer damit Fernseh- oder Rundfunksendungen empfängt. Das Gericht erklärte, dass in den beiden zu verhandelnden Fällen erst einmal vom Hessischen Rundfunk nachgewiesen werden müsse, dass auch Fernseh- und Hörfunkprogramme empfangen werden und die Geräte damit gebührenpflichtig seien. Das jedoch sei für die Rundfunkanstalten aufgrund der Vielzahl der Verfahren sehr schwer durchführbar und gelänge nur in größerem Umfang.

In den beiden nun entschiedenen Verfahren hatte unter anderem eine Optiker-Kette geklagt, die für ihre 650 Filialen pro Jahr etwa  43.000 Euro Gebühren an die Gebühreneinzugszentrale (GEZ) bezahlen sollte. In den 650 Geschäftsstellen des Optikers steht je ein internetfähiger PC. Da die Geräte grundsätzlich für den Empfang von Radio und TV über das Internet geeignet sind, wird theoretisch eine monatliche GEZ-Gebühr von 5,52 Euro je Gerät fällig. Entsprechend forderte die GEZ im Auftrag des Hessischen Rundfunks (HR) jährliche Gebühren von knapp 43.000 Euro für den Empfang von Fernseh- und Hörfunksendungen über das Internet vom Inhaber der Kette ein. Dieser jedoch erklärte, dass er die PCs nur geschäftlich und nicht zum Konsum von Rundfunk oder TV nutze und zog infolgedessen vor Gericht.

Gerichtssprecherin Sabine Dörr sagte gegenüber dem „Gießener Anzeiger“, dass das Urteil noch nicht rechtskräftig sei und es sich bei dem Urteil um kein Grundsatzurteil handele. Sabine Dörr rechnet ferner damit, dass die GEZ innerhalb Monatsfrist Berufung gegen den Bescheid einlegt. Der vorsitzende Richter Gerster äußerte sich dem „Gießener Anzeiger“ gegenüber entsprechend: „Ich denke, wir sind uns da einig, dass wir nicht die letzte Instanz sein werden“. Das nächst höhere Gericht wäre in diesem Fall dann der hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel.