Internetanschluss-Inhaber haftet bei begangenen Verstößen

Wie das OLG Köln am 23. Dezember 2009 in einem Berufungsverfahren entschieden hat (AZ.: 6 U 101/09) haftet, wenn mehrere Mitglieder einer Familie einen Computer im Haushalt nutzen, immer der Inhaber des Internetanschlusses für begangene Verstöße. Das gilt immer dann, wenn es nicht möglich ist, den wirklichen „Täter“ zu ermitteln.

Auch für Nutzer des Online-Marktplatzes eBay könnte dieses Urteil interessant sein, denn wenn ein Familienmitglied gegen die Richtlinien bei eBay verstößt oder betrügerisch auf dem Online-Marktplatz tätig ist haftet der DSL-Anschlusseigner.

Der im Dezember zu verhandelnde Fall geht auf das Jahr 2005 zurück, als im August desselben Jahres mehrere 100 Musiktitel als MP3-Dateien illegal zum Download offeriert worden waren. Insgesamt 4 Musikindustrie-Firmen, EMI, Sony, Universal und Warner Deutschland, verlangten von der Anschlusseignerin, einer mehrfachen Mutter aus Oberbayern, so der Merkur, Unterlassung und die Bezahlung der Anwaltsgebühren in Höhe von zirka 5.800 Euro. Die Mutter erklärte die Unterlassung, lehnte jedoch die Zahlung der Gebühren ab. Nachdem die Unternehmen gegen die Beschuldigte klagten, entschied das Landgericht Köln zu Ungunsten der Mutter und verurteilte sie zur Zahlung der 5.800 Euro. Die Beklagte ging in Berufung.

Das OLG Köln, vor dem das Berufungsverfahren im Dezember 2009 stattgefunden hat, folgte in seiner Entscheidung dem Urteil des Landgerichtes, wobei die Richter sich nicht dazu äußerten, ob die Frau den Internetanschluss hätte im Auge behalten müssen. Erschwerend kam hinzu, dass die Mutter niemanden benennen konnte, der die Musiktitel als MP3-Dateien illegal zum Download angeboten hatte, was sie aber hätte tun müssen. Zudem hätte nicht geklärt werden können, ob ausreichende technische Schutzmaßnahmen an ihrem PC vorhanden gewesen seien, die einen Download hätten verhindern können. Auch konnte nicht geklärt werden, ob der Computer mit verschiedenen Benutzerkonten eingerichtet war, denn außer ihr hatten ihre Kinder und ihr Ehemann Zugang zu dem PC. Den Mitgliedern in der Familie nur ein Verbot auszusprechen genüge nicht aus.

Anders als das Landgericht Köln setzte das Oberlandesgericht den Streitwert herab, sodass die Beklagte nun verpflichtet wurde 2.380 Euro statt der ursprünglichen 5.800 Euro Abmahnkosten plus Zinsen an die 4 führenden deutschen Musikkonzerne zu zahlen. Das Urteil ist bislang noch nicht rechtskräftig.