Kunde muss bei Fernabsatzgeschäften vom Händler genauestens informiert werden
Das Landgericht Frankfurt/Main hat in seinem vom 04.12.2009 entschieden (Az. 3-12 O 123/09), dass der alleinige Hinweis auf die eBay-AGB bei eBay nicht die Information über die technischen Schritte des Vertragsschlusses ersetzt, so berichtet Dr. Ole Damm, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für IT-Recht.
Das bedeutet: Ein Unternehmer muss bei Fernabsatzgeschäften seine Kunden über die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsabschluss führen, informieren (§ 3 Nr. 1 BGB-lnfoV, Informationsverordnung).
Diese Informationspflicht beinhaltet, dass der Kunde wissen muss, wie er beispielweise Eingabefehler vor Abgabe der Bestellung erkennen und gegebenenfalls korrigieren kann (§ 3 Nr. 3 BGB-lnfoV). Zudem müsse er über die für den Vertragsabschluss zur Verfügung stehenden Sprachen informiert werden(§ 3 Nr. 4 BGB-lnfoV).Hier alleine auf die eBay-AGB zu verweisen genüge in keinem Fall.
Ebenfalls ungenügend sei der Hinweis der Beklagten, dass Offerten bei eBay nur durch „Annahmeerklärung“ angenommen werden könnten. Die Art und Weise, wie die Annahmeerklärung abzugeben ist, werde nicht angegeben. Dies sei eine Zuwiderhandlung gegen das Transparenzgebot.
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