GEZ erhält einen Dämpfer vom Verwaltungsgericht Braunschweig

Mehrfach haben wir uns auf dem onlinemarktplatz.de schon mit dem Thema Rundfunkgebühren für den PC befasst (Rundfunkgebühren fallen auch für PCs an & Computer nicht zwangsläufig rundfunkgebührenpflichtig). Nun hat das Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig (AZ.:4 A 188/09) der Gebühreneinzugszentrale GEZ einen Dämpfer versetzt, denn die Richter haben entschieden, dass es ungesetzlich ist, überhaupt Gebühren für einen internetfähigen Computer zu erheben. Derzeit kostet die Rundfunknutzung über den PC 5,76 Euro monatlich, vorausgesetzt, dass weder Radio noch Fernseher angemeldet sind.

Während die Ministerpräsidenten der Länder aktuell noch prüfen lassen, ob man für PCs die volle Rundfunkgebühr erheben kann, verliert der NDR mit dem Gerichtsentscheid ein Verfahren gegen eine freiberuflich tätige Dolmetscherin. Der Norddeutsche Rundfunk wollte von der Übersetzerin Gebühren für ihren gewerblich genutzten Zweit-Computer einziehen. Das erklärte das Verwaltungsgericht Braunschweig für nicht zulässig. Die Richter begründeten ihr Urteil damit, dass der NDR gegenwärtig im Netz „keinen gebührenrechtlich relevanten Rundfunk zur Verfügung“ stelle. Der Sender habe damit keine Möglichkeit, unbegrenzt vielen Nutzern seine Radioprogramme online anzubieten. Um Gebühren erheben zu können müsse der NDR gewährleisten, dass die Nutzer jederzeit auf das Angebot zugreifen können und das sei nicht der Fall. Deshalb sei auch die GEZ-Gebühr nicht statthaft. Außerdem seien nicht nur privat, sondern auch gewerblich genutzte Zweit-Computer mit Internet-Zugang von der Gebühr befreit.

Da das Urteil noch nicht rechtsgültig ist, kann der Norddeutsche Rundfunk noch vor dem Oberverwaltungsgericht in Berufung gehen. Bereits seit dem Jahr 2007 verlangt die GEZ für PCs Gebühren für internetfähige Computer, jedoch nur dann, wenn weder TV oder Radio angemeldet sind. Bislang haben die Gerichte unterschiedlich über die Gebührenpflicht von Internet-PCs geurteilt. Nachdem das OVG Rheinland-Pfalz schon im März 2009 zu der Entscheidung kam, dass Rundfunkgebühren ebenso für beruflich genutzte Computer gelten, hat das OVG Münster (Az.: 8 A 2690/08 und 8 A 732/09 ) im Mai 2009 die Rundfunkgebühren für internettaugliche Computer bestätigt. Das Verwaltungsgericht Schleswig (AZ.: 14 A 243/08) hingegen stellte fest, dass PCs nicht in jedem Fall als “neuartiges Rundfunkempfangsgerät€? einzustufen und somit auch nicht immer rundfunkgebührenpflichtig sind. Meist nämlich werden die gewerblich genutzten Computer nicht als Radioempfänger in Anspruch genommen. Sollte nun das Oberverwaltungsgericht der Klage der Braunschweiger Richter stattgeben, könnte dieses weitreichende Folgen haben.