Wie genau müssen Internet-Händler ihre Käufer aufklären?

Wie in der Ärztezeitung zu lesen ist, beschäftigt sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit der Frage, wie eindeutig Unternehmen bei Online-Verkäufen gesetzliche Verbraucherrechte darlegen müssen. Hierbei wird von den Richtern in Karlsruhe ebenso geklärt werden müssen, ob Wiederholungen des Gesetzestextes immer vollständig sein muss.

Der Anlass ist eine Verbraucherschutzklage gegen ein Unternehmen, das über die den Online-Marktplatz eBay unter anderem Kinder- und Babybekleidung veräußert. Das Unternehmen stützte sich in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf gesetzliche Anweisungen, hatte diese Vorschriften allerdings nur zum Teil zitiert. Gegen die Verwendung der Klauseln klagte der VZBV (Verbraucherzentrale Bundesverband) mit der Begründung, dass die Verbraucherrechte verschleiert würden. Wolfgang Ball, der vorsitzende Richter des 8. Zivilsenats erklärte, dass die Verbraucherrechte für den Online-Handel bereits im Gesetz äußerst diffizil geregelt seien und es aus diesem Grund oft schwierig sei, legale Allgemeine Geschäftsbedingungen zu verfassen. Der Anwalt des VZBV argumentierte: „Die lückenhafte Wiedergabe zum Beispiel der Voraussetzungen des Widerrufsrechts führt Verbraucher in die Irre. Die Gesetzeslage als solche ist zwar vollkommen intransparent, ein Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen darf diese Intransparenz aber nicht noch verschärfen.“ Der Vertreter des angeklagten Unternehmens führte an, dass das Unternehmen nur solche gesetzlichen Bestimmungen wiedergegeben hätte, die für die Handelstätigkeit der Firma relevant seien. Gerade dadurch hätte man bei den Kunden für mehr Transparenz und Klarheit sorgen wollen.
Mit der Urteilsverkündung wird am 09.12.2009 gerechnet.