Neue Muster für Widerrufsbelehrungen bei der IT-Recht Kanzlei nach Urteil des EuGH

Wie bereits berichtet, hat der EuGH mit Urteil vom 03.09.2009 – Az. C-489/07 – entschieden, dass eine nationalen Regelung, nach der der Verkäufer vom Verbraucher für die Nutzung einer im Fernabsatz gekauften Ware bei fristgerechtem Widerruf des Verbrauchers generell Wertersatz verlangen kann, europarechtswidrig ist.

Ob diese Entscheidung des EuGH auch zu einer Änderung des gesetzlichen Musters des BMJ zur Widerrufsbelehrung zwingt, ist mangels Deutlichkeit des EuGH-Urteils in Fachkreisen umstritten.

Einerseits wird die Ansicht vertreten, dass Wertersatz für eine bestimmungsgemäße Nutzung der Ware durch den Verbraucher vor Ausübung des Widerrufsrechts nun generell ausgeschlossen sei. Andererseits wird vertreten, dass nur für die bloße Gebrauchsmöglichkeit der Ware vor Ausübung des Widerrufsrechts kein Wertersatz verlangt werden dürfe, für gezogene Nutzungen und die substantielle Verschlechterung der Ware infolge bestimmungsgemäßer Ingebrauchnahme sei hingegen nach wie vor Wertersatz möglich.

Nach der erst genannten Ansicht ist eine Anpassung des gesetzlichen Musters zur Widerrufsbelehrung unumgänglich, um nicht Gefahr zu laufen, den Verbraucher insoweit falsch zu belehren und sich einem damit stets verbundenen Abmahnrisiko auszusetzen. Nach der anderen Ansicht ist eine Änderung des gesetzlichen Musters derzeit nicht erforderlich.

Die IT-Recht Kanzlei hat sich nach interner Diskussion zu dem Schritt entschlossen, ihre Muster für Widerrufsbelehrungen, die sich bisher an das gesetzliche Muster des BMJ anlehnten, dahin gehend abzuändern, dass sie auch unter Berücksichtigung einer sehr verbraucherfreundlichen Auslegung des EuGH-Urteils den gesetzlichen Anforderungen genügen. Dies erfolgt nicht etwa, weil wir uns dieser Auffassung anschließen, sondern vielmehr, weil es nach unserem Dafürhalten dem Grundsatz des sichersten Weges entspricht. Letzte Sicherheit zu dieser Frage kann nur die Rechtsprechung oder der Gesetzgeber geben.

Die IT-Recht Kanzlei stellt daher in ihrem Online-Shop ab sofort neue Muster zu Widerrufsbelehrungen für eBay, Amazon, Yatego und den eigenen Online-Shop zur Verfügung.

Frank