OLG Hamburg: Wenn die gegenseitige Gefälligkeitsabmahnung zur Gefahr wird

Das OLG Hamburg hat entschieden, dass eine Gefälligkeitsabmahnung „unter Händlerkollegen“ unter Umständen nicht ernst gemeint sein kann und somit auch keinen Schutz vor der einstweiligen Verfügung bietet (Link: OLG Hamburg). Die Idee, sich „vorsorglich“ gegenseitig abzumahnen, ohne dass ein wirkliches Interesse an der Durchsetzung der Unterlassungsansprüche besteht, ist nicht neu – indes sehr gefährlich.

Gleichermaßen untauglich ist die Abgabe einer Unterlassungserklärung gegenüber der Wettbewerbszentrale, in der Hoffnung, dass diese weniger rigide gegen einen Verstoß gegen die Unterlassungserklärung vorgehe (Links: LG Bochum; Wettbewerbszentrale).

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