LG Bochum: Weiterhin Vorsicht bei der eBay-WAP-Anzeige

Das LG Bochum hat mit dieser einstweiligen Verfügung bestätigt, dass eBay-Angebote, auf der Internetplattform wap.ebay.de und/oder mobile.ebay.de Waren nicht angeboten werden dürfen, wenn nicht rechtzeitig vor Vertragsschluss klar und verständlich auf die Bedingungen und Einzelheiten der Ausübung eines Widerrufsrechts, insbesondere Namen und Anschrift desjenigen, demgegenüber der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe hingewiesen wird.

Die Problematik kann durch entsprechende Einstellung der erforderlichen Informationen bei eBay in den richtigen Rubriken behoben werden. Zunächst hatte eine Kammer des LG Bochum die WAP-Anzeige nicht beanstanden können (Link: LG Bochum) und war sodann vom OLG Hamm eines anderen belehrt worden (Link: OLG Hamm). Nunmehr befindet sich das Bochumer Gericht wieder auf dem richtigen Kurs.

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