Neues Urteil vom LG Berlin zu Markenrechtsverletzungen auf eBay

Immer wieder ein Problem auf dem Online-Marktplatz eBay – die Markenrechtsverletzungen. Schon im Jahr 2007 hat der  Bundesgerichtshof  in seinem Urteil vom 19. April 2007, AZ.: I ZR 35/04  entschieden, dass der Online-Marktplatz  eBay  nur dann in die Haftung genommen werden kann, wenn Markenfälschungen auf der Plattform gehandelt werden und es bereits vorher zu solchen Rechtsverletzungen gekommen war. Die Karlsruher Richter erklärten in ihrem Urteil, dass die verschiedenen Offerten durch die Händler selbst  in einem automatisierten Verfahren auf die Plattform gelangen, und eBay eine eventuelle illegale Tat eines Verkäufers nicht sofort  feststellen kann. Auch, so der BGH, kann man eBay nicht vorwerfen, dass sie mit Markenrechtsverletzungen rechnen müssten.

Jetzt gibt es ein neues Urteil, diesmal vom Landgericht Berlin, das sich in einem Verfahren wieder einmal indirekt mit Markenrechtsverletzung auf der Plattform befassen musste. Hier ging es darum, dass, wenn Markenrechtsinhaber von eBay-Usern auf Verletzung der Markenrechte aufmerksam gemacht werden, sie zunächst einmal nur den eBay-Nutzer Namen haben. Um den Verkäufer allerdings ‚dingfest‘ machen zu können, benötigen die Rechteinhaber den vollständigen Namen und die Adresse des „Betrügers“.

Der Markenrechtsinhaber wendet sich nun an eBay um die entsprechenden Daten zu erhalten, wobei in dem speziellen Fall eBay es ablehnte diese Informationen preiszugeben, was dann in einer Klage vor dem LG Berlin endete. Im Urteil vom 21. Juli 2009, AZ.: 16 O 164/09 wurde diese jedoch vor dem LG Berlin abgewiesen.

Die Juristen sehen eBay weder als Gesetzesbrecher noch als Teilnehmer der Markenrechtsverletzung an. Ebenso sahen die Richter eBay nicht als Störer im Sinne des Verwaltungs- bzw. Polizeirechts. Dies sind Personen, die für eine Minderung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verantwortlich sind.

eBay kann nur dann in die Störerhaftung genommen werden, wenn es seine Kontrollpflichten hinsichtlich der Artikeleinstellungen verletzt. Das jedoch wurde bereits mehrfach von deutschen Gerichten bestätigt, ist nicht der Fall. Wie wir schon berichteten (eBay gewinnt im Streit mit Rolex), hat im Februar dieses Jahres das OLG Düsseldorf erklärt, dass es „dem Internetanbieter nicht zumutbar sei, jedes Angebot vor der Veröffentlichung im Internet auf eine mögliche Rechtsverletzung zu untersuchen, weil eine solche Pflicht das gesamte Geschäftsmodell in Frage stelle“.

eBay verwende inzwischen ein ausgeklügeltes Filterprogramm, um Offerten, die den Markennamen erkennbar unzulässig verwendeten, auszusortieren. Das wird von den Juristen als ausreichend angesehen. Die Richter in Düsseldorf erklärten weiterhin, dass es für eBay kaum durchführbar sei, jede einzelne Offerte vor der Einstellung im Internet auf eine eventuelle Rechtsverletzung hin zu durchleuchten.

Das Problem, welches allerdings weiterhin bestehen bleiben wird, ist die genaue Abklärung der Haftung von Online-Auktionshäusern. Denn noch ist nicht detailliert festgelegt, was unter „zumutbarer“ Prüfung zu verstehen ist.