OLG Brandenburg: eBay darf Händlerkonten bei Verstößen sperren

Das Brandenburgische Oberlandesgericht(Az: Kart W 11/09) hatte kürzlich die Klage eines gewerblichen Anbieters in zweiter Instanz abgewiesen, der mehrfach auf eigene Waren geboten hatte und daraufhin von eBay gesperrt worden war. Genau das drohe auch privaten Anbietern, sagte Maike Fuest, eBay-Sprecherin in Deutschland. In den Unternehmensgrundsätzen stehe wörtlich: „Es ist verboten, auf eigene Angebote zu bieten oder bieten zu lassen. Das schließt auch Gebote von Personen ein, die den Verkäufer persönlich kennen.“

Mit dem Urteil des OLG Brandenburg ist klargestellt, dass das Unternehmen eBay bei Zuwiderhandlungen gegen Anforderungen an die Zuverlässigkeit die Konten gewerblicher und auch privater Verkäufer sperren darf. Die Begründung des Gerichtes: Wenn eBay-Anforderungen nicht eingehalten werden, seien Kündigungen rechtens, entschied das Brandenburgische Oberlandesgericht (OLG).

Der Hintergrund des zu verhandelnden Falles: Von dem Mitglieds-Account eines Computershops war wiederholt bei Versteigerungen für Erzeugnisse geboten worden, die von einem anderen Konto desselben Computershops aus eingestellt worden waren. Fand sich dann kein dritter Käufer und der Händler blieb auf seinem höchsten Gebot sitzen wurde der Verkauf rückabgewickelt, um die anfallenden eBay-Gebühren einzusparen. Nachdem eBay auf diesen Fall aufmerksam wurde sperrte man sofort alle Mitgliedskonten und kündigte das Vertragsverhältnis. Maike Fuest zu dem Fall: „Wer bei eBay etwas versteigert, versucht besser nicht, den Preis im Lauf der Auktion in die Höhe zu treiben. Gerade wenn wir das bei einem Mitglied wiederholt feststellen, muss es damit rechnen, vom Handel ausgeschlossen zu werde. Egal, ob der Nutzer dabei über ein Zweitprofil Gebote abgibt oder jemanden als Strohmann mitbieten lässt, das spielt keine Rolle. eBay hat Mittel und Wege, beides herauszufinden – und geht dabei auch Hinweisen oder Beschwerden anderer Nutzer nach.“

Zunächst beantragte der gesperrte eBay-User vor dem Landgericht Potsdam den Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Freischaltung seiner Konten, was jedoch erfolglos war. Die dagegen eingelegte Beschwerde wies der OLG-Kartellsenat nach mündlicher Verhandlung zurück. Es hieß: „Die versuchte oder vollendete Beeinflussung des Versteigerungsresultates zulasten von Mitbietern ist ein schwerer Vertragsverstoß des Computershops, der die fristlose Kündigung und die sofortige Sperrung aller Konten rechtfertigt.“ Der gesperrte Händler versuchte sich damit herauszureden, dass ein Angestellter seines Shops für die Beeinflussung verantwortlich gewesen sei, was vom Gericht als Argument zurückgewiesen wurde. Begründung: Als gewerblicher Händler könne man die Verantwortung nicht auf einen Mitarbeiter abwälzen, da der Händler für seinen Mitarbeiter hafte und dieser nicht unbefugt und ohne seine Kenntnis handeln dürfe. Zudem habe der Computershop demnach seine eBay-Accountdaten an den Angestellten weitergegeben und hiermit erst das rechtswidrige Handeln möglich gemacht.