Drohen Abmahnungen durch den neuen eBay Rücknahmeprozess?

Wie aus einer Pressemitteilung des Bundesverbandes Onlinehandel e.V. hervorgeht, ist der neue eBay Rücknahmeprozess inzwischen auch für eBay.de aktiviert worden. In den Händlereinstellungen wurde der Prozess von eBay mit einer Standardeinstellung auf aktiviert gesetzt und kann momentan per Hand vom Verkäufer deaktiviert werden.

Die Frage die sich stellt: Ist die neue Retourenregelung rechtskonform oder droht wieder eine Welle von Abmahnungen? Hierzu muss man sich den Vorgang genauer anschauen: Es fällt auf, dass 2 unterschiedliche rechtliche Vorgänge über diesen Prozess abgewickelt werden können. Das eine ist der mögliche Widerruf, das andere der Sachmangel. Leitet ein Käufer den Rücknahmeprozess ein, so zeigt sich ihm zuerst ein Menü, in dem er auswählen kann zwischen beispielsweise Artikel gefällt nicht, Artikel falsche Größe/Farbe oder Artikel defekt, etc. In beiden Fällen, Widerruf oder Mangel an der Ware, wird dem Käufer über ein Pflichtfeld aufgetragen, die Daten für die Rückerstattung des Geldes einzutragen.

1. Widerruf

Der Käufer wählt aus, dass der Artikel ihm nicht gefällt. Das alleine widerspricht der gesetzlichen Regelung. Der Händler erhält eine E-Mail von eBay, das heißt von einem Dritten, nicht vom eigentlichen Vertragspartner, in der dem Verkäufer mitgeteilt wird, dass der Käufer den Artikel zurückgibt mit dem entsprechenden Hinweis, welchen der Käufer in der Menüleiste ausgewählt hat. Zwar erfüllt die Mail von eBay die für einen Widerruf erforderliche Textform, stammt jedoch nicht vom Käufer, da eBay der Absender ist. Insofern handelt es sich nur um eine Information für den Händler von Seiten eBays. Das Problem ist, dass eBay kein Erfüllungsgehilfe des Käufers sein dürfte und auch nicht von Verbraucher beauftragt wurde, was seinerseits weitere Probleme, z.B. Vorlage einer Originalvollmacht, aufwerfen würde. Zusätzlich gibt es noch einen Button, um sich Einzelheiten anzusehen, dieser jedoch führt auf eine Webseite und entspricht damit eben nicht der vom Gesetzgeber geforderten Textform. Textform heißt: Zur dauerhaften Wiedergabe geeignet, wie Briefe, Faxe, oder E-Mails. Der Käufer ist der Meinung, dass er einen gesetzeskonformen Widerruf erklärt hat, was aber nicht der Fall ist, da der Widerruf nur in Textform oder durch Rücksendung der Sache erklärt werden kann. Dieser Umstand könnte daher zu einer Abmahnung führen. Ein verwandter Vorgang liegt vor, wenn der Händler eine Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung angibt. Hier wird, laut Auffassung der Justiz, dem Käufer fälschlicherweise suggeriert, dass er auch fernmündlich widerrufen könne. Im Falle des eBay Retourenprozesses wird ihm vorgegaukelt, dass er durch diesen Prozess einen wirksamen Widerruf erklären würde. Die Gefahr für den Kunden liegt hier in einem möglichen Fristversäumnis.

Anhand eines Beispiels soll die Fristversäumnis erklärt werden: Der Käufer kauft sich über den Online-Marktplatz eBay für seinen 3-wöchigen Urlaub eine kostspielige Kamera, die auch in der Woche vor dem Urlaubsantritt geliefert wird. Im Urlaub stellt er fest, dass der Fotoapparat nicht seinen Erwartungen entspricht. Wieder zu Hause erklärt er, gerade noch zum Fristende, über den eBay Rücknahmeprozess, seinen Widerruf. Die Retoure nimmt er, da er glaubt, termingemäß widerrufen zu haben, 4 Tage später vor. Der Verkäufer nimmt den Widerruf aber wegen Fristversäumnis nicht an. Der eBay Rücknahmeprozess entsprach nicht den gesetzmäßigen Forderungen, obwohl fristgerecht, und die Rücksendung entsprach nicht mehr den vorgeschriebenen Anforderungen, weil der Termin überschritten war.

2. Sachmangel

Der Käufer wählt in der Menüleiste aus, dass die Ware beschädigt ist und arbeitet das Formular ab. Er stellt an den Händler einen Rückzahlungsanspruch. Nun ist der Käufer der Ansicht, dass er wegen des Sachmangels den Warenwert einschließlich Hin- und Rückversandkosten ersetzt bekommt. Hierbei wurde allerdings nicht bedacht, dass der Verkäufer erst einmal einen Nacherfüllungsanspruch hat, bevor der Käufer wegen eines Sachmangels vom Kaufvertrag zurücktreten kann. Das bedeutet, der Händler kann nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch nachbessern bzw. eine Ersatzlieferung anbieten. Da der Kunde aber einen Rückzahlungsanspruch gestellt hat, hat er die Nacherfüllung durch stillschweigende Willenserklärung (konkludentes Handeln) abgelehnt. Somit ist der Sachmangel gegenstandslos geworden,und der Käufer hat, wahrscheinlich aus Unwissenheit, einen Widerruf erklärt. Hier könnte er, je nach Warenwert, unter Umständen auf den Versandkosten sitzen bleiben. Außerdem wird, obschon das Feld mit einem Sachmangel ausgewählt wurde, über einen Link im Formular die vom Verkäufer hinterlegte Widerrufsbelehrung eingeblendet.

Ergebnis: Der Bundesverband des Online-Handel empfiehlt aus den oben aufgeführten Gründen den Rücknahmeprozess vorerst zu deaktivieren. Er sieht in der neuen Retourenregelung, so wie sie gegenwärtig gestaltet ist, mehr Risiko als Hilfe für Käufer und Händler.