Rundfunkgebühren fallen auch für PCs an

Wer seinen Computer beruflich nutzt, also unter anderem auch für den Handel auf eBay als gewerblicher Händler, den interessiert sicher nachfolgendes Urteil des Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster (Az.: 8 A 2690/08 und 8 A 732/09). Nachdem das OVG Rheinland-Pfalz schon im März 2009 zu der Entscheidung kam, dass Rundfunkgebühren ebenso für beruflich genutzte Computer gelten, hat das OVG Münster jetzt die Rundfunkgebühren für internettaugliche Computer bestätigt.

Es entschied in einem Grundsatzurteil, dass die Gebühr von 5,52 Euro pro Monat legal ist. Die Richter begründeten ihr Urteil damit, dass es nicht darauf ankomme, ob mit dem Computer tatsächlich Radiosendungen verfolgt werden, sondern allein die Option dies tun zu können, rechtfertigt die Rundfunkgebühren. Dem Urteil vorangegangen war eine Klage zweier Studenten gegen den WDR, die laut ihren eigenen Angaben weder einen Rundfunkapparat, noch einen Fernseher besitzen. Das war für sie Grund genug, die Rundfunkgebühren nicht zu zahlen. Ferner erklärten sie, dass sie auch ihre PCs nicht zum Radiohören verwendeten. Die Juristen aber hielten dagegen und erklärten, dass jeder Rechner mit Internet-Zugang ein „neuartiges Rundfunkempfangsgerät“ ist, über das man eine Fülle von Radiosendern empfangen kann. Außerdem sind sich die Richter des Gerichts in Münster sicher, dass die recht geringe monatliche Gebühr von 5,52 Euro nicht das „Verhältnismäßigkeitsprinzip“, oder auch „Grundsatz der Verhältnismäßigkeit“ (Art. 1 Abs. 3, Art. 20 Abs. 3 GG), verletzt.