Neue Abmahnungen wegen Verkaufs von Ed-Hardy-Bekleidung

Da momentan wieder eine Menge an Abmahnungen zu eBay-Käufern unterwegs sind, unter anderem auch beim Verkauf von Ed Hardy-Bekleidung, hier noch einmal kurz eine Mitteilung der IHK München: Mit einer Abmahnung wird darüber informiert, dass der Abgemahnte wettbewerbswidrig, marken- oder urheberrechtsverletzend gehandelt hat. Er wird aufgefordert, dies zu unterlassen und fristgemäß eine Unterlassungserklärung zu unterschreiben und abzugeben. Abgemahnte sollten jedoch erst einmal abklären, ob die Abmahnung zu Recht erfolgt. Bestehen Zweifel daran, sollte postwendend der Rat eines Rechtsanwalts eingeholt werden, denn es sind Fristen einzuhalten.

Markus Saller von der Verbraucherzentrale München: „Die Kosten für eine Erstberatung bei einem Rechtsanwalt sollten 190 Euro keinesfalls übersteigen. Doch meist reicht ein einmaliges Gespräch nicht, um das Problem mit der Abmahnung in den Griff zu bekommen. Und so können schnell ein paar hundert, aber auch ein paar tausend Euro an Anwaltskosten zusammenkommen. Wer von einer solchen Abmahnung betroffen ist, kann sich bei den einzelnen IHKs der Bundesländer informieren, was wohl nun auch einige Ed Hardy-Anhänger tun müssen. Ed Hardy-Shirts sind begehrt, doch Vorsicht vor dem Verkauf im Internet, denn hier steht dann eventuell Ärger ins Haus.

Schon das Modelabel Abercrombie & Fitch zog im Jahr 2006 auch gegen Privatleute zu Felde, die mit Produkten der Marke handelten. Deutsche Ed-Hardy-Fan sollten derzeit besonders auf der Hut sein, denn eine Frankfurter Anwaltskanzlei mahnt nun zum ersten Mal private eBay-Verkäufer ab, die auf dem Online-Marktplatz eBay ihre Second-Hand-Bekleidung präsentieren. Der Rechteinhaber Nervous Tattoo Inc. hat die Kanzlei damit beauftragt, eine Unterlassungserklärung von den eBay-Anbietern einzufordern. Zusätzlich ergeht an die Abgemahnten eine Anwaltsrechnung in Höhe von knapp 1.400 Euro, die innerhalb von ein paar Tagen zu begleichen ist.

Der deutsche Lizenznehmer von Ed Hardy, die Stuttgarter Firma K&K, hatte zwar schon einmal öffentlich erklärt: „Wer als Privatperson private Originalware verkauft, hat nichts zu befürchten“, allerdings gilt das offenbar nicht für Produkte aus den USA. Denn Privatleute dürfen nur danngetragene oder gebrauchte Ed-Hardy-Gegenstände verkaufen, wenn der Ersterwerb in der EU rechtmäßig erfolgt ist. Die Beweislast liegt hier beim Anbieter/Verkäufer, weshalb man immer alle Quittungen aufbewahren sollte, wenn man häufiger den Online-Marktplatz eBay oder andere zum Wiederverkauf von (Marken-) Bekleidung /Accessoires nutzt.