Retourenkosten – eine neue Abmahnfalle für Internet-Händler

Wie auf der Webseite der IHK Hannover zu lesen, ist droht Internet-Händlern eine neue Abmahngefahr bei Retourenkosten. Die IHK macht allerdings auch darauf aufmerksam, dass nachfolgende Information zunächst nur als Hinweis gedacht ist und eine genaue rechtliche Abklärung durch einen Rechtsanwalt nicht ersetzt.

Es geht in dem Artikel um den Hinweis in der Widerrufsbelehrung, dass die Rücksendekosten bis zu einem Wert der Artikel von 40 Euro vom Kunden zu bezahlen sind. Diese Vereinbarung soll nur dann legitim sein, wenn sie  eigens vereinbart und in den AGB aufgeführt worden ist. Zwar wurden im Jahr 2008 die amtlichen Mustervorlagen für die Widerrufsbelehrung neu herausgegeben und sollten inhaltlich eigentlich nicht mehr bemängelt werden können, doch haben Abmahner nun ein neues Betätigungsfeld entdeckt. Dieses liegt an einer Formulierung im Gesetzestext, genauer gesagt im Paragraphen 357 Abs. 2 Satz 2 des BGB, wo der allgemeine Grundsatz enthalten ist, dass der Unternehmer die Gebühren der Retouren zu tragen hat, sollte ein Konsument ein Gebrauch von seinem Widerrufsrecht machen.

Beim Versand- oder Internethandel jedoch, sprich für den Bereich des Fernabsatzes ist es erlaubt, dem Verbraucher die Rücksendekosten aufzuerlegen, wenn der Preis der zurückzuschickenden Ware 40 Euro nicht überschreitet. Findige Abmahner allerdings berufen sich auf den § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB und Gestaltungshinweis 8 der amtlichen Musterbelehrung in der BGB-InfoV, und erklären, dass ein entsprechender Hinweis in der Widerrufsbelehrung nur dann gestattet sei, wenn zusätzlich eine entsprechende Abmachung mit dem Verbraucher getroffen werde. Das heißt, eine Vereinbarung, die außerhalb der Widerrufsbelehrung, in sich abhebender Form von den üblichen Passi, in der AGB aufgeführt worden ist.

Die IHK Hannover rät daher allen Händlern im Fernabsatz: Jeder Händler sollte über das Widerrufsrecht nicht nur einmal unterweisen, sondern zusätzlich die Widerrufsbelehrung in sich abhebender Form in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) einbauen, und in die AGB folgenden Abschnitt aufnehmen:

Rücksendekosten
Macht der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht nach Ziffer … der AGB Gebrauch, so hat er die Kosten für die Rücksendung der Ware zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht, und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt, oder wenn bei einem höheren Preis der Sache der Verbraucher die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung noch nicht erbracht hat.