eBay-Zugangsdaten immer vor Zugriffen Dritter schützen

eBay-Nutzer können sehr wohl für ungesetzliche Angebote haftbar gemacht werden, die Dritte von ihrem Account aus ins Netz stellen. So entschied der zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs am 18. März 2009 in Karlsruhe (Az.: I ZR 114/06).

Begonnen hatte der Rechtsstreit bereits im Juni 2003 mit einer Urheberrechtsverletzung bei der die Ehefrau eines eBay-Mitglieds ein Halsband mit der Bezeichnung „Cartier Art“ zum Mindestpreis von 30 Euro angeboten, und damit die Markenrechte von Cartier verletzt hatte. Da die Gattin des eBay-Mitglieds Lettin ist, sah die Artikelbeschreibung folgendermaßen aus: “Tolle Halzband, Art Cartier … Mit kl. Pantere, tupische simwol fon Cartier Haus …“. Der Luxusmarkenhersteller Cartier sah in dieser Offerte eine Urheberrechtsverletzung und einen Verstoß gegen das Wettbewerbsgesetz. Der Ehemann und Beklagte war der Meinung, dass er für dieses Angebot nicht verantwortlich sei, weil seine Ehefrau sein eBay-Mitgliedskonto ohne vorheriges Nachfragen bei ihm benutzt hätte. Zunächst wies das Landgericht Frankfurt, danach das OLG Frankfurt die Klage ab, da die Ehefrau ohne das Wissen des Beklagten den Account genutzt hätte und er somit nicht zur Rechenschaft gezogen werden könnte.

Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und den Fall an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Beklagte hafte zwar mangels Vorsatzes für die von seiner Ehefrau unter Umständen begangenen Rechtsverletzungen nicht als Mitschuldiger oder Teilnehmer, aber wer die Zugangsdaten zu seinem Konto bei dem Online-Auktionshaus an Dritte gelangen lasse, hafte auch für deren Offerten. Er habe nicht genügend dafür gesorgt, dass seine Frau keinen Zugriff auf die Zugangsdaten erhielt. Die Richter erklärten: Wenn ein Unberechtigter ein fremdes eBay-Mitgliedskonto nutze, nachdem er an die Daten gelangt sei, weil der Inhaber diese nicht hinreichend vor dem Zugriff nicht Befugter gesichert habe, so müsse der Inhaber des Mitgliedskontos sich so behandeln lassen, als wenn er selbst Angebote eingestellt hätte. Der Beklagte habe die „Gefahr einer Unklarheit“ darüber geschaffen, wer seinen Account nutze. Daneben half auch das Argument, dass die Ehepartnerin aus Lettland stamme, und daher nichts über die Markenrechte gewusst habe, nicht weiter.