eBay gewinnt im Streit mit Rolex

Das Düsseldorfer Oberlandesgericht hat in seinem Urteil Az.: I-20 U 204/02 entschieden, dass das Online-Auktionshaus eBay nicht im Voraus jede Offerte auf Markenrechtsverstöße hin kontrollieren muss. Damit ist der Luxusuhren-Hersteller Rolex mit seiner Klage gegen eBay abgeschmettert.

Die Düsseldorfer Richter erklärten, dass die Kontrollpflicht für das Online-Auktionshaus eBay nicht so hochgeschraubt werden dürfte, dass damit unter Umständen das komplette Geschäftsmodell zunichte gemacht würde. Vor dem Düsseldorfer Urteil hatte der Bundesgerichtshof geurteilt, dass eBay sehr wohl in die Pflicht genommen werden müsse und auch hafte, wenn Anbieter bei eBay gegen das Markenrecht zuwiderhandeln (Urteil vom 17. April, eBay haftet grundsätzlich als Störer für Rechtsverletzungen seiner Nutzer hafte BGH ZUM 2007, 646). Die detaillierte Prüfung sollte das OLG Düsseldorf vornehmen, weshalb der Fall dorthin zurückverwiesen wurde. Man befand hier, dass nach den Hinweisen von Rolex auf Markenrechtsverstöße, es diese auf dem Online-Marktplatz nicht mehr gab, und eBay damit seine Pflicht getan habe.

eBay verwende mittlerweile ein ausgeklügeltes Filterprogramm, um Angebote, die den Markennamen erkennbar unzulässig verwendeten, auszusortieren. Das wird von den Juristen als ausreichend angesehen. Die Richter in Düsseldorf erklärten weiterhin, dass es für eBay kaum durchführbar sei, jede einzelne Offerte vor der Einstellung im Internet auf eine eventuelle Rechtsverletzung hin zu durchleuchten. Detaillierte Informationen in der Pressemitteilung OLG Düsseldorf vom 26. Februar 2009.