BGH: Katalogangaben dürfen unverbindlich sein – und bei eBay / Webshop?

Nach einem Urteil des BGH vom 04.02.2009 wurde ein langjähriger Rechtsstreit zu der Frage beendet, ob die Erklärung „Alle Preise inkl. MwSt! Solange der Vorrat reicht! Änderungen und Irrtümer vorbehalten. Abbildungen ähnlich.“ wettbewerbsrechtlich zulässig ist.

Der Bundesgerichtshof hat diese Frage zumindest in Bezug auf Printkataloge, Flyer und vergleichbare Werbemedien, auch das Angebot im Schaufenster eines Ladengeschäfts, bejaht (BGH Urteil). Bei derartigen Angeboten handele es sich lediglich um eine Aufforderung an den Betrachter der Werbung, selbst ein Angebot zum Erwerb der Ware abzugeben. Dieses geschieht in der Praxis dadurch, dass der Interessent dem Verkäufer mitteilt, die Ware wie von diesem beworben erwerben zu wollen. Dem Verkäufer bleibt in diesem Fall vorbehalten, die Ware zu verkaufen oder auch nicht.

Etwas anders sieht es bei eBay aus: Hier unterbreitet der Verkäufer gemäß den eBay-AGB bereits ein für ihn verbindliches Angebot, welches der Kunde durch Anklicken des Buttons „Sofort-kaufen“ oder „Bieten“ kaufen kann (vgl. § 10 Abs. 1 S. 1 eBay-AGB), bei Startpreisauktionen selbstverständlich nur, soweit der Kunde das höchste Gebot abgegeben hat (vgl. § 10 Abs. 1 S. 4 eBay-AGB . Dieses Angebot kann der Verkäufer nicht einseitig verändern, nachdem der Kunde an ihn herangetreten ist. Dies gilt nur dann nicht, wenn der Verkäufer gesetzlich dazu berechtigt ist (vgl. § 9 Abs. 11 der eBay-AGB).

Bei einem Onlineshop kommt es auf den Einzelfall an: Grundsätzlich ist der Vergleich mit einer Schaufensterauslage statthaft, so dass obiger Vorbehalt vorgenommen werden darf. Je nach Aufstellung und Verhalten des Onlinehändlers kann das Angebot aber auch verbindlich sein.

Wirksam gegen Abmahnungen schützen

Die Kanzlei DR. DAMM & PARTNER ist mit ihrem, durch den Soldan-Preis ausgezeichneten Kanzleimodell auf die Beratung von Onlinehändler spezialisiert. Wir schützen Ihre Angebote auf Internet-Handelsplattformen (u.a. eBay, Amazon, Yatego) oder in Ihrem eigenen Onlineshops gegen kostenträchtige Abmahnungen und verteidigen Sie, wenn Sie bereits Abmahnungs-Opfer geworden sind. Zusätzlich bieten Ihnen DR. DAMM & PARTNER einen Update-Service für fortlaufende Rechtssicherheit. Wenn Sie einen Fachanwalt für IT-Recht suchen, um sich professionell und umfassend beraten zu lassen, sprechen Sie uns an!

Mit DR. DAMM & PARTNER effektiv gegen Abmahnungen!