LG Hamburg: Ausnutzung des „fliegenden Gerichtsstandes“ nach Abmahnung kann rechtsmissbräuchlich sein

Nach dem KG Berlin hat nun auch die 8. Kammer für Handelssachen des LG Hamburg (Beschluss vom 22.01.2009, Az. 408 0 218/07; → Klicken Sie bitte auf diesen Link: LG Hamburg) deutlich gemacht, dass die Ausnutzung des so genannten „fliegenden Gerichtsstandes“ in Wettbewerbssachen rechtsmissbräuchlich sein kann. Werde der Gerichtsortes davon abhängig gemacht, dass dieser möglichst weit entfernt vom Beklagten liege, um diesem die Verteidigung auf Grund hoher Anreisekosten und Zeitverluste zu erschweren, so spreche dies für eine Ausnutzung der Gerichtsstandsregelungen zum Vorteil des Abmahners.

Das Gericht erkannte einen Rechtsmissbrauch, da „die Klägerin ihre Prozessfüh­rung in besonders kostenverursachender Weise gestaltete, ohne dass dies durch trifti­ge und vernünftige Gründe gerechtfertigt war. Damit schloss sich das LG Hamburg dem Kammergericht in der Begründung an (→ Klicken Sie bitte auf diesen Link: KG Berlin). Eine Zivilkammer des Landgerichts Hamburg hatte zuvor noch anders geurteilt (→ Klicken Sie bitte auf diesen Link: LG Hamburg).

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