Ware, die unter Preis ersteigert wird, muss abgegeben werden

Eine Auktion beim Online-Marktplatz eBay ist auch bei einem viel zu niedrigen Resultat statthaft. Wie das Amtsgericht München entschieden hat, müssen die Verkäufer ihre offerierten Produkte auch dann zum ausgemachten Preis an den Höchstbietenden abgeben, wenn dieser Preis weit unter dem Wert der Ware liegt.

So sprach das Amtsgericht München einem Käufer ein Auto für den Preis von 100 Euro zu, bei dem dieser den Zuschlag erhalten hatte (Aktenzeichen 223 C 30401/07). Die Richter befanden, dass es nicht zu bemängeln sei, sollten Waren unter ihrem regulären Preis verkauft werden.

Hintergrund des Urteils war folgender: Der Verkäufer auf eBay wollte mindestens 2.100 Euro für sein Fahrzeug und hatte dieses auch mit einem Mindestgebot in dieser Höhe bei eBay eingestellt. Zunächst fand der Wagen kein Interesse bei den eBay-Usern und so listete er das Auto ein zweites Mal. Dieses Mal jedoch gab er kein Mindestgebot an. Der Käufer, und spätere Kläger, bot 100 Euro und erhielt den Zuschlag. Mit dieser spärlichen Summe wollte sich der Verkäufer aber nicht einverstanden erklären und weigerte sich, das Auto herauszugeben. Zudem behauptete er, das zweite Angebot nicht ohne Mindestpreis eingestellt zu haben. Hierauf reichte der Käufer Klage ein.

Der Kaufvertrag ist rechtskräftig, egal ob der Verkäufer das Auto nun selbst eingestellt hat oder nicht, so entschied das Gericht. Die Richter erklärten, dass der Anbieter es versäumt hat, die Auktion sofort anzufechten, daher sei er an den Vertrag gebunden. Das Urteil ist rechtskräftig.