Keinen Nutzungsersatz mehr, wenn mangelhafte Ware ausgetauscht wird

Die Rechtsprechung hat es vorweggenommen, nunmehr ist es Gesetz: Seit dem gestrigen Tage können Onlinehändler von Verbrauchern bei Nacherfüllung eines Kaufvertrages auf Grund der Fehlerhaftigkeit einer Sache keinen Wertersatz mehr für die zwischenzeitliche Nutzung fordern.

Zur Erläuterung dient folgender Beispielsfall: Der Onlinehändler verkauft dem Verbraucher einen Fernseher. Der Fernseher funktioniert zunächst 12 Monate tadellos, stellt dann aber im 13. Monat seinen Dienst vollständig ein. Der Onlinehändler tauscht den defekten Fernseher gegen einen neuen aus. Zusätzlich will er, da der zuerst gelieferte Fernseher 12 Monate funktionierte, für diese 12 Monate eine Nutzungsentschädigung haben. Dies wurde nach früherer Rechtslage erfolgreich von den Onlinehändlern praktiziert; seit einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), der eine Vorlage des Bundesgerichtshofs zu beantworten hatte, war dies aber nicht mehr möglich.

Die Gesetzesänderung war nur eine konsequente Antwort auf diese Entwicklungen. DR. DAMM & PARTNER weisen darauf hin, dass Wertersatz weiterhin dann zu leisten ist, wenn der Kaufvertrag mit dem Verbraucher – etwa auf Grund eines Rücktritts – vollständig rückabgewickelt wird. Zu weiteren Hintergründen finden Sie einen Beitrag bei DR. DAMM & PARTNER, dort auch das Urteil des EuGH).

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