OLG Brandenburg: eBay-Spitznamen dürfen nicht grundsätzlich verboten werden

Wie das Oberlandesgericht Brandenburg in einem Beschluss vom 12. November 2008 (AZ.: 6 W 183/o8) entschieden hat, darf eBay nicht grundlos eBay-Spitznamen sperren. Ein Power-Seller hat erfolgreich eine einstweilige Verfügung gegen eBay erwirken können. Er darf nun weiterhin unter seinem Usernamen aktiv sein, obwohl eBay den Account des Verkäufers mit dem Hinweis darauf, dass der Nutzername gegen die AGB verstoße, gesperrt hatte. Hierbei versäumte es eBay allerdings eine genauere Begründung abzugeben. Darin sah das Gericht ein Argument dafür, die Sperre vorerst aufzuheben.

Das Urteil jedoch ist keine Berechtigung für oder gegen die Namensregelungen bei eBay. Zunächst wurde vom Gericht nur eine Erklärung von Seiten eBays eingefordert. Der von eBay angefochtene Name darf nun solange weiter verwendet werden, bis der Anlass der Sperrung von Seiten eBays nachvollziehbar begründet wurde. Weiterhin erklärte das Gericht, dass die Sperrung eines eBay-Namens in jedem Fall auch im Einzelfall begründet werden muss, was im zu klärenden Fall nicht geschehen ist. Es gab nur den Hinweis zum Verstoß gegen §4 der eBay-Geschäftsordnung (Sanktionen, Sperrung und Kündigung).

Für das OLG Brandenburg war es ferner wichtig, dass mit dem Namensverbot de facto dem PowerSeller der Marktzugang entzogen wurde und dadurch enorme finanzielle Einbußen entstünden. Daher sei ein generelles Verbot bis zur endgültigen Urteilsfindung in dem Fall nicht angemessen. Wichtig für Internet-User: Webseiten-Betreiber dürfen durchaus Spitznamen verbieten, sofern sie gegen die eigenen Hausregeln verstoßen. Die User von Online-Medien können allerdings eine Begründung erwarten, wenn ihr Name gesperrt wird, weil er gegen die Hausordnung verstößt.