Versteigerungen im Internet immer beliebter

Das Internet als private Verkaufsplattform wird immer populärer, so erfreuen sich auch Privatauktionen und Kleinanzeigen immer größerer Beliebtheit. Wie der BITKOM bekanntgegeben hat, haben im Jahr 2007 13 Millionen Bundesbürger im Alter zwischen 16 und 74 Jahren Waren oder Dienstleistungen online verkauft. Das entspricht einem Anteil von 21% in dieser Alterklasse.

Vergleicht man hierzu den Anteil im Jahr 2004, mit 9 Millionen (14%), erkennt man einen deutlichen Anstieg. Inzwischen liegt Deutschland damit in Europa auf dem 2. Rang. Für das Jahr 2008 rechnet der Verband BITKOM mit etwa 14 Millionen Internet-Verkäufern in Deutschland.

BITKOM-Präsident Prof. Dr. August-Wilhelm Scheer erklärte: “Nicht nur als Schnäppchenmeile, sondern auch als Verkaufsplattform für hochwertige und seltene Angebote wird das Web genutzt.” Noch eifriger als die Bundesdeutschen, was den privaten Online-Verkauf anbelangt, ist europaweit nur die dänische Bevölkerung. Mit 22%, in der Altersgruppe der 16- bis 74-Jährigen, nehmen sie die Spitzenposition ein. Auf dem 3. Platz liegen die Niederländer mit 20%. Das restliche Europa kann sich für den Online-Verkauf noch nicht richtig erwärmen, denn hier nutzt lediglich jeder 10. das Web hierfür. In Österreich sind es nur 7% der Einwohner zwischen 16 und 74. Auf den letzten Plätzen findet man die südosteuropäischen und baltischen Staaten.

Das Länder-Ranking zu privaten Internet-Verkäufen stützt sich auf aktuelle Daten der europäischen Statistikbehörde Eurostat. Berücksichtigt wurden 16- bis 74-Jährige, die in den 3 Monaten vor der Umfrage im Netz privat Produkte oder Dienstleistungen vertrieben haben. Auch wenn Online-Auktionen für Privatpersonen durchaus interessant sind, sollte man als Anbieter einige Grundregeln beachten, um auf der gesetzlich sicheren Seite zu stehen.

Der BITKOM hält für private Verkäufer ein paar Tipps bereit:

1. Privatverkäufer oder kommerzieller Händler
Bietet man ab und zu gebrauchte Heimelektronik oder Haushaltsgegenstände an, meldet man sich bei eBay am besten als privater Verkäufer an. Wer allerdings gleichmäßig viel oder eine große Anzahl an Artikel auf einmal versteigert, kann vom Gesetz her als gewerblicher Händler eingestuft werden, ganz gleich ob man einen  Gewinn macht oder nicht. In dem Fall muss ein Widerrufs- und Rückgaberecht sowie eine Gewährleistung eingeräumt werden. Die Grenzen zwischen privat oder gewerblich sind relativ verschwommen, denn es gibt keine klare Grenze von Seiten des Gesetzes. Kauft man speziell Waren für den Wiederverkauf ein, oder stellt diese her, mit dem Ziel sie gewinnbringend zu veräußern, sollte man sich als gewerblicher Verkäufer bei eBay registrieren lassen, dann sind Einkommen- und Gewerbesteuer fällig, bei Erlösen ab 50.000 Euro auch Umsatzsteuer.

2. Taktiken für Vielverkäufer
Nur anscheinend private Online-Versteigerungen können Folgen haben: Händler schicken Abmahnungen wegen Wettbewerbsverzerrung, oder das Finanzamt fordert Steuern nach. Möchte man sehr viel auf einmal verkaufen, sollten die Veräußerungen auf eine längere Zeitspanne verteilt werden. Eine andere Möglichkeit ist, die Benutzerkonten auf mehrere Familienmitglieder aufzugliedern. Hierdurch können Missdeutungen mit dem Finanzamt oder anderen kommerziellen Verkäufern ausgeschlossen werden.

3. Widerrufs- und Rückgaberecht
Privatpersonen, die Online-Verkäufe tätigen, müssen kein Widerrufs- und Rückgaberecht einräumen. Nur bei gewerblichen Händlern ist dies erforderlich. Private Verkäufer können jedoch ein solches Recht freiwillig gewähren.

4. Keine Pflicht zur Gewährleistung
Auch der gesetzlich vorgeschriebenen Gewährleistung unterliegen Privatleute nicht. Hier reicht der Hinweis „Die Ware wird unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft“. Wirkungslos wird die Zurückweisung der Gewährleistung dagegen, wenn man als Verkäufer einen Defekt oder Mangel verheimlicht oder vorsätzlich falsche Angaben macht.

5. Wahrheitsgemäße Artikelbeschreibung
Private Anbieter sind, genauso wie kommerzielle Händler, zu wahrheitsgemäßen Angaben in der Artikelbeschreibung verpflichtet. Hatte man einen Gegenstand schon einige Zeit in Gebrauch, und weist dieser dadurch Gebrauchsspuren auf, so darf er nicht als „wie neu“ beschrieben werden.

6. Urheberrecht bei Bildern und Texten
Das Urheberrecht, gleichwohl ob es sich um Texte oder Bilder handelt, muss beachtet werden. Am besten ist es, seine Artikel selbst zu fotografieren und den Angebotstext eigenständig zu verfassen.

7. Markenrecht und Produktpiraterie
Immer ein diffiziles Thema, das Anbieten von „No-Name-Waren“. Diese sollten nicht mit den Original-Waren verglichen werden, das heißt, in der Beschreibung darf nicht stehen „im Stil von XY“. Nachahmungen oder Fälschungen sollten niemals angeboten werden, da man sich strafbar macht, wenn man sie weiterverkauft.

8. Vorsicht bei Abmahnungen
Auf Abmahnungen sollte man in jedem Fall reagieren, da der Abmahnende ansonsten eine Einstweilige Verfügung vor Gericht beantragen kann. Am besten man beauftragt einen Rechtsanwalt, da die Forderungen ja unbegründet oder zu hoch sein könnten. Ist man im Unrecht, besser schnellstmöglich die Unterlassungserklärung unterschreiben und bezahlen.

9. Risikofreier Versand
Beim Verschicken von Waren sollte der Verkäufer das Versandrisiko so gering wie möglich halten, denn geht eine Lieferung verloren, haftet man unter Umständen dafür. Handelt es sich bei den zu verschickenden Artikeln, um teurere Waren, so können sie je nach Größe als Einschreiben oder Paket versandt werden. Will man sich zusätzlich absichern, kann man in der Offerte den Satz einarbeiten: „Der Artikel wird auf Verlangen und auf Gefahr des Käufers verschickt.“