25.000 Euro Streitwert wegen nachlässig verfasster AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) auf der Webseite sollten in jedem Fall gründlich und exakt ausgearbeitet sein. Denn, wie ein Urteil des LG Bochum (Urteil vom 8. Juli 2008, AZ: 13 O 128/05) zeigt, können nachlässig verfasste AGB für das entsprechende Unternehmen teuer werden. Auf 25.000 Euro haben die Richter in Bochum den Streitwert in nachfolgendem Fall festgelegt.

Wie das E-Commerce-Beratungszentrum der IHK Hannover informiert, beschäftigte sich der zu verhandelnde Fall mit einem Internet-Händler der PCs und Zubehör angeboten hat. Ein Mitbewerber hat ihn juristisch wegen ungesetzlicher Klauseln in der AGB abmahnen lassen. Das LG Bochum stellte fest, dass die unten aufgeführten verwendeten Zusätze die gesetzmäßigen AGB-Richtlinien sowie die Bestimmungen über den Verbrauchsgüter-Kauf verletzen.

Die Richter kritisierten im Detail folgende Punkte: Zunächst die Klausel über Preise & Zahlungsbedingungen. In der AGB-Klausel des Beklagten stand: „… nimmt der Käufer die verkaufte Ware nicht ab, so sind wir berechtigt, wahlweise auf Abnahme zu bestehen oder 10% des Kaufpreises als pauschalierten Schadens- und Aufwendungsersatz zu verlangen… .“ Das Gericht sah hierin eine Missachtung des § 309 Nr. 5b des BGB. Denn laut Gesetz muss dem Vertragspartner das Recht gewährt werden, den Nachweis eines geringeren Schadens zu erbringen.

Der Zusatz Eigentumsvorbehalt wurde vom abgemahnten Händler folgendermaßen verfasst: „Sämtliche von der Firma … gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung und Ausgleich sämtlicher Ansprüche aus der Geschäftsverbindung Eigentum der Firma … in der Zurücknahme, sowie in der Pfändung der Vorbehaltssache, liegt kein Rücktritt vom Vertrag.“ Diese Klausel lehnte das Gericht von vorneherein ab, und sah sie als unzulässig gegenüber Konsumenten an. Grundsätzlich ist diese besondere Art des Eigentumsvorbehaltes, auch Kontokorrentvorbehalt, zulässig. Die Rechtsprechung macht jedoch einige Einschränkungen, wie im Zivilrecht bei Kaufverträgen (§449 BGB).

Die Gewährleistung und Haftung „…gebrauchte Ware wird unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft“, so die Formulierung in der AGB,  wurde ebenso beanstandet, wie auch „Wenn Sie uns Mängel an gelieferter Ware belegen, werden wir in angemessener Zeit entweder für Ersatzlieferung oder Beseitigung der Mängel sorgen. Gelingt uns das nicht, haben Sie nach Ihrer Wahl das Recht auf Rückgängigmachung des Kaufs oder Herabsetzung des Kaufpreises… .“ In beiden Fällen wurde der §475 BGB verletzt, da gegenüber Verbrauchern die Gewährleistung nicht komplett ausgeschlossen werden darf und weil die Wahlmöglichkeiten bei Fehlern gegenüber den Konsumenten beschnitten werden (hier auch §§ 439 Abs. 1).

Zudem war der Zusatz „Offensichtliche Mängel sind unverzüglich nach Empfang der Lieferung schriftlich anzuzeigen“ aufgeführt. Hier rügten die Richter, dass nach §307 für augenscheinliche Mängel eine Frist für Beschwerden und Mängelanzeigen möglich ist. Diese darf laut Gesetz nicht geringer als 14 Tage sein, auf gar keinen Fall aber unter einer Woche liegen, wie im aufgeführten Fall („…unverzüglich nach Empfang der Lieferung…“)

Zuletzt ging es um die nicht erlaubte Formulierung in der Haftungsklausel: „Soweit nicht anders ausdrücklich vereinbart, sind weitergehende Ansprüche des Käufers ausgeschlossen“, die gegen § 309 ‚Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit’ Nr.7 a BGB verstieß.

Die Juristen in Bochum sahen in der illegitimen AGB auch eine Wettbewerbswidrigkeit vorliegen.

Begründung der Richter: Die Käufer des Computer-Händlers werden durch die unrechtmäßigen Klauseln der AGB in ihren Rechten beschnitten, eventuell zulässige und berechtigte Ansprüche geltend zu machen. Das wiederum bedeutet, dass das Unternehmen dadurch einen Wettbewerbsvorteil habe, denn es könne in seiner Berechnung minimalere Kosten für berechtigte Beschwerden kalkulieren, was sich dann wiederum zum Nachteil der Konkurrenten auf deren Preisgestaltung auswirke.

Normalerweise berechnet sich der Streitwert bei Wettbewerbsstreitigkeiten wie folgt: 10.000 Euro für das Eilverfahren, 15.000 Euro für das Hauptverfahren. Im beschriebenen Fall jedoch lag die Verletzung von insgesamt 7 AGB-Klauseln in der Waagschale, sodass das LG Bochum einen Streitwert von 25.000 Euro für angemessen hielt.