Das Impressum – immer wieder eine Stolperfalle

Die Webseite www.domain-recht.de informiert über ein Urteil des LG Wuppertal, dass schon eine Weile zurückliegt, das nun aber vom OLG Düsseldorf berichtigt werden musste. Ein Auto-Händler hat auf der Online-Plattform mobile.de über seine komplette KFZ-Palette aufgeklärt, jedoch dabei vergessen, ein einwandfreies Impressum abzugeben. Es fehlte der gesetzliche Vertreter, die Handelsregistereintragung und die Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27 a UstG.

Das rief einen Wettbewerbsverein auf den Plan, der sich gegen den Online-Auftritt des Händlers wandte und vor Gericht beantragte, wegen fehlender Angaben im Impressum, dem Auto-Händler ein Bußgeld aufzuerlegen. Der Angeklagte wehrte sich dagegen und argumentierte, dass das Telemedien-Gesetz nicht anwendbar sei für seinen Online-Auftritt bei mobile.de, da die wechselseitige Bezugnahme und die direkte Bestellmöglichkeit nicht gegeben seien. Das Telemediengesetz regele außerdem nur die Verpflichtungen des Betreibers von mobile.de.

Im Urteil vom 20.12.2006, AZ.: 15 O 71/06 gab das Landgericht Wuppertal dem Angeklagten recht und bestätigte die Begründung, dass bei der Offerte der interaktive Zugriff und die unmittelbare Ordermöglichkeit fehlten. Der Wettbewerbsverein als Kläger allerdings legte gegen das Urteil Berufung ein und das Oberlandesgericht in Düsseldorf gab seinerseits dem Kläger recht und hob damit das Urteil von Wuppertal auf (Urteil vom 18.12.2007, Az.: I-20 U 17/07).
Die Richter in Düsseldorf dagegen argumentierten, dass das Impressum des Auto-Händlers auf der Plattform mobile.de in der Tat nicht den gesetzlichen Anforderungen, sowohl des Teledienstgesetzes als auch des jetzt neu Telemediengesetzes (01. März 2007), entsprach. Durch die Nutzung von mobile.de und das Einstellen und Informieren über die Fahrzeuge, greife sehr wohl das TDG als auch das TMG. Hier insbesondere §6 TDG und §5 TMG. § 5 des Telemediengesetzes ist nämlich dann anwendbar, wenn eine auf Dauerhaftigkeit angelegte Aktion mit der Absicht einen Gewinn zu machen vorliegt, und davon sei im Falle des KFZ-Händlers auszugehen.

Hinzu kommt, dass gemäß §2 Nr.1, hier werden Dienste-Anbieter beschrieben, auch reine Werbeofferten ohne direkte Bestellmöglichkeit oder anderweitige Interaktionen unter die Telemediendienste fallen. Demzufolge wäre der Angeklagte sehr wohl Diensteanbieter, nicht jedoch Inhaber der Domain, unter der das Angebot zu sehen ist. Gewöhnlich ist der Domain-Inhaber auch der Diensteanbieter. Bei mobile.de ist dies mobile.de & eBay Motors GmbH, die am Streitfall nicht beteiligt sind.

Allerdings, Ausnahmen bestätigen die Regel, so bei der Online-Plattform eBay, bei der gewerbliche bzw. geschäftsmäßige Händler innerhalb der Plattform sehr wohl ein einwandfreies Impressum vorweisen müssen. Gleiches gilt ebenso für mobile.de, da die Voraussetzung, dass der Anbieter über den Inhalt und das Bereithalten des Dienstes in eigener Regie einwirken kann, gegeben ist, auch wenn seine Daten nicht auf individuellen Servern liegen. Bei mobile.de erkennt man diesen Umstand daran, dass sehr wohl die Haupt-Einstiegsseite gleichförmig aussieht. Geht man als Nutzer aber zu den einzelnen Offerten der Händler, die auch direkt angesurft werden können, sind die Seiten durchaus persönlich gestaltet.
So auch die Offerten des beklagten Auto-Händlers, auf dessen Seite letztendlich das wettbewerbswidrige Impressum zu finden war. Unter der Spalte Handelsregister war zu lesen “keine Eintragung” und unter Umsatzsteueridentifikationsnummer: “nicht vorhanden”. Beides allerdings konnte nicht zutreffen, da der Angeklagte die Rechtsform einer KG hat und damit sowohl im Handelsregister eingetragen als auch Halter einer Umsatzsteueridentifikationsnummer sein muss.
Fazit: Jeder sollte auf ein korrektes Impressum achten um nicht hinterher wegen eventueller Wettbewerbsverstöße verurteilt zu werden.

Quelle: www.domain-recht.de