Vorsicht beim Überlassen des eBay-Accounts

Die Richter des Bundesgerichtshofes beschäftigten  in einem Beschluss vom 29.04.2008, AZ.: 4 StR 148/08, damit , ob es sich um eine „strafrechtliche Begünstigung“ (StGB § 257) handelt, wenn man wissentlich seinen eBay-Account einem Dritten zum Verkauf von Diebesgut überlässt.

Die Juristen urteilten, dass dies nicht ohne weiteres der Fall sei, allerdings leistet man Hilfestellung beim Absatz der entwendeten Gegenstände und damit „Beihilfe zum Diebstahl beziehungsweise zur Hehlerei“, so zu lesen auf der Seite von www.e-recht24.de.

Im zu verhandelnden Fall hatte der Angeklagte einen von ihm geführten eBay-Zugang seinem Bruder überlassen. Der Bruder verkaufte hierüber gestohlene Ware. Der Kaufpreis wurde dann auf ein Konto des Beklagten überwiesen. Der Angeklagte hob den Geldbetrag danach ab, um ihn seinem Bruder in Bar auszuhändigen.

Die Höhe des Strafmaßes muss hier noch von der Vorinstanz bestimmt werden. Diebstahl an sich wird mit einer Gefängnisstrafe von bis zu 5 Jahren oder einer Geldstrafe geahndet, immer abhängig von der Schwere der Tat.