Software zur Umgehung von Kopierschutz darf nicht verkauft werden

Laut einem kürzlich veröffentlichten Urteil des Bundesgerichtshofes, dürfen auch Privatanbieter beim Online-Marktplatz eBay keine Softwareprogramme zur Umgehung des Kopierschutzes von Tonträgern verkaufen.

Das Gericht entschied (AZ.: I ZR 219/05 vom 17. Juli 2008), dass das Verbot nicht nur für gewerbliche Händler, sondern auch für „private und einmalige Angebote“ gelte, da auch hier wettbewerbswidriges Verhalten vorliege. Auch Privatpersonen können demnach von den Herstellern auf Unterlassung und Rückzahlung der Abmahnkosten in Anspruch genommen werden.

BMG-Entertainment hatte gegen einen Verkäufer geklagt, der entsprechende Programme auf dem Online-Marktplatz eBay angeboten hatte. Der Käufer wurde vom Unternehmen BMG abgemahnt und dieser hat sich daraufhin zur Unterlassung verpflichtet. BMG machte 1.100 Euro Anwaltskosten geltend, die vom Beklagten zu begleichen waren.

Der BGH entschied, dass der Anspruch auf Erstattung der Kosten für eine Abmahnung auch Firmen zukomme, die über eine eigene Rechtsabteilung verfügen. Zudem ist der BGH der Auffassung, dass auch ein einmaliges Anbieten solcher Software durchaus hohe Abmahnkosten nach ziehen darf.