OLG Frankfurt schränkt Haftung des WLAN-Betreibers deutlich ein

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat unter dem Aktenzeichen 11 U 52/07 eine interessante Entscheidung getroffen. Die Richter schränkten in einer aktuellen Entscheidung die Haftung des WLAN-Betreibers für die missbräuchliche Nutzung seines Anschlusses durch unbekannte Dritte deutlich ein und hoben damit das anders lautende Urteil der Vorinstanz, des Landgerichtes Frankfurt, auf.

Gegen das damalige Urteil legte der Beklagte Berufung ein. Und mit seiner jetzigen Entscheidung hob nun das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt das vorausgegangene Urteil auf. Die Richter wiesen dabei die sogenannte Störerhaftung des Beklagten ab. Verzichtet der Anschlussinhaber bei Inbetriebnahme seines WLAN-Routers aus Unwissenheit auf Sicherheitsvorkehrungen, wie etwa durch Verschlüsselung oder andere Sicherheitsvorkehrungen, so steht das heimische WLAN-Netz jedem Dritten innerhalb des Empfangsradius offen.

Seit langem streiten Juristen um die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der Anschlussinhaber dann auch für solche Rechtswidrigkeiten haftet, die Fremde über seinen Anschluss begangen haben. Im vorliegenden Fall hatte der Kläger (Musikindustrie), festgestellt, dass eines ihrer urheberrechtlich geschützten Werke in einer Tauschbörse zum Download angeboten worden war, was über ein offenes Funknetz erreicht wurde. Nachdem die IP-Adresse ermittelt worden war, die dann zum Inhaber des Internetanschlusses führte, nahm der Rechteinhaber den Anschlussinhaber daraufhin auf Unterlassung und Schadensersatz vor dem LG Frankfurt in Anspruch. Der Beklagte dagegen bekundete, zu fraglicher Zeit in Urlaub gewesen zu sein. Der PC sei während dieser Zeit ausgeschaltet gewesen. Ein Fremder müsse über WLAN seinen Anschluss genutzt haben. Das allerdings ließ der Rechtinhaber so nicht stehen und meinte, dass der Beklagte für diese Zeit auch geeignete Sicherheitsvorkehrungen, wie individuelles Codewort oder ein Verschlüsselungsverfahren, hätte treffen müssen. Auch dürfe der WLAN-Router weder am Fenster noch an den Außenwänden stehen. Ohne diese Maßnahmen sei der fahrlässige Inhaber des Zugangs selbst als Störer haftbar. Die Juristen des Landgerichts in Frankfurt schlossen sich diesem Standpunkt an.

Die Berufung nun brachte dem Beklagten positives Feedback, denn laut dem neuerlichen Urteil haftet der Beklagte demnach nicht als Störer, denn sonst, so das OLG Frankfurt, mache man ihn für ein geplantes Verhalten Fremder verantwortlich.
Zudem dürfe die Störerhaftung nicht zu sehr strapaziert werden und sie käme auch nur dann in Frage, wenn nachweislich Sicherheitsvorkehrungen nicht getroffen worden wären. Dazu aber benötigt man konkrete Belege, die der Kläger nicht liefern konnte. Die Störerhaftung verlange die vorausgegangene Missachtung von Prüfungspflichten, diese bestünden aber für den Anschlussinhaber überhaupt erst dann, wenn ihm greifbare Anhaltspunkte für illegale Vorgänge Dritter bekannt seien, meinten die Juristen des Oberlandesgerichtes in Frankfurt.

Die Kläger, in diesem Fall die Musikindustrie, hatten in dem Verfahren indes die Meinung vertreten, dass es landläufig bekannt sei, dass Fremde sich über WLAN-Anschlüsse Zugang zum Netz verschafften. Diese Ansicht wies das Gericht zurück, da in ihren Augen diese Aussage „zweifelhaft und im übrigen viel zu ungenau“ sei. Das Oberlandesgericht schmetterte die Klage Musikindustrie ab und gab dem Beklagten recht.