Vorsicht bei abweichenden Preisangaben in Suchmaschinen

Wie auf der Internetseite der Justiz in Baden-Württemberg nachzulesen ist, liegt irreführende Werbung im Sinne des UWG laut eines Urteils des OLG Stuttgart auch dann vor, wenn eine Abweichung des in einer Preissuchmaschine angegebenen Preises vom tatsächlich im beworbenen Online-Shop abgemachten Preis angegeben wird (OLG Stuttgart Urteil vom 17.1.2008, 2 U 12/07).

Der Fall am Oberlandesgericht Stuttgart beschäftigte sich mit einem Shop-Betreiber, der seine Preisangaben mehrfach am Tag auf den neuesten Stand gebracht hat. Die Preissuchmaschine dagegen aktualisierte die Preise des Shops nur einmal täglich, so dass es zu Abweichungen zwischen dem in der Suchmaschine angegebenen und dem vorliegenden Preis des Artikels im Shop des Anbieters kam. Ein Konkurrent des Shop-Betreibers klagte dagegen und bekam Recht.

Die Richter in Stuttgart waren der Auffassung, dass der Shop-Inhaber mit dem nicht neu geladenen Preis beim Konsumenten den Eindruck hinterließ, dass der Verbraucher den gewünschten Artikel, zu dem in der Produktsuchmaschine dargestellten Preis über das Netz erstehen kann. Auch stellte das Gericht klar, dass schon der geringste Preisunterschied in den Produktgruppen dazu führe, in der Suchabfolge unter Umständen vorteilhafter gelistet zu werden und dies den Wettbewerb beeinflusse. Der Shop-Anbieter hätte in den Augen des Gerichtes bei Preisänderungen in seinem Shop, eine parallele Weitergabe an die Produktsuchmaschine gewährleisten müssen.

Der beklagte Shop-Betreiber führte zudem noch an, dass es nicht machbar sei zu jedem Moment die Preise des Shops und der Suchmaschine anzupassen, was jedoch von den Richtern ebenso abgelehnt wurde. Hier argumentierte das Gericht, dass der Betreiber des Shops wüsste, dass die Preise durch die Suchmaschine nur einmal täglich geändert würden, und der in der Werbung aufgeführte Artikelpreis schon bei der Publikation nicht mehr auf den neuesten Stand sei. Auch den Einwand des Beklagten, dass zwischen Preisänderung und Angleichung der Suchmaschine eine unvermeidliche Zeitspanne verstreiche, ließen die Richter nicht gelten. Die Juristen belehrten hier den Beklagten dahingehend, dass der Verbraucher im Zeitalter des Internets davon ausgeht, dass solche Preisangleichungen in Echtzeit, also zeitgleich, auf elektronischem Wege übermittelt würde. Die Nutzer einer Preissuchmaschine im Internet gehen folglich immer davon aus, dass die dort dargestellten Preise immer aktuell sind. Eine Revision seitens des Gerichtes in Stuttgart wurde zugelassen.

Die Stuttgarter Richter entschieden hiermit nicht übereinstimmend mit anderen Gerichten, die einen solchen Fall bereits öfter als geringfügige und nicht abmahnfähige Verletzung des Wettbewerbs angesehen haben (OLG Hamburg AZ.: 3 W 152/06).