Einzelne Parfüm-Düfte müssen von eBay verbannt werden

eBays Einspruch gegen die einstweilige Verfügung, in der bestimmt wurde, dass die Parfummarken Kenzo, Guerlain, Christian Dior und Givenchy (alles Marken der LVMH-Gruppe) auf dem Online-Marktplatz eBay nicht weiter angeboten werden dürfen, ist abgelehnt worden.

Nicht autorisierte Händler, aber auch Privatpersonen, die die Parfums geschenkt bekommen haben, dürfen diese vorerst nicht mehr bei eBay verkaufen, auch wenn es sich um Original-Produkte handelt. Das Verbot gilt ab sofort und beschränkt sich nicht nur auf den französischen Marktplatz, sondern auch auf alle eBay-Seiten weltweit, die von Frankreich aus erreichbar sind. Bei Zuwiderhandlung droht eine Geldstrafe von 50.000 Euro.

eBay hat sich in einer Mitteilung, mit nachfolgendem Wortlaut an die französischen eBay-Nutzer gewandt:
“… Konkret bedeutet das Urteil für Sie, dass die französischen eBay-Mitglieder, bis auf weiteres die oben genannten Marken auf dem französischen Marktplatz nicht mehr kaufen oder verkaufen dürfen. Das gilt auch für die anderen Marktplätze, die von Frankreich aus verfügbar sind. Zum Beispiel: Wollen Sie auf eBay fr. ein Kenzo-Parfum oder eine Creme von Christian Dior wiederverkaufen, da Sie dieses doppelt erhalten haben, ist es Ihnen nicht mehr erlaubt das zu tun. Liebe eBay-Nutzer, wir werden weiter für Sie kämpfen um Ihnen auch in Zukunft die Freiheit zu geben, zu kaufen und zu verkaufen und um Ihre Kaufkraft wieder zu verbessern …”

Das jüngste Verbot zwingt eBay dazu, alle aufgeführten Markenparfüms von eBay zu verbannen, da auch die lizenzierten Händler von LVMH keine Erlaubnis haben, über den Online-Marktplatz Waren anzubieten. Die Praxis, unverfälschte Erzeugnisse über nicht anerkannte Kanäle zu verkaufen (“grauer Markt”) ist weit verbreitet und beispielsweise in den USA legal, da es für den Konsumenten von Vorteil sein kann.

Ein Anwalt von eBay erklärt, dass das Urteil nicht auf “die Realität des Internets” eingehe, da das Internet keine Landesgrenzen kenne und einen neuen Weg des Konsums geschaffen habe. Auch stellten die Verantwortlichen von eBay klar, dass es der französischen Gerichtsbarkeit eigentlich nicht möglich sein könne, ihre Gesetzgebung auf den weltweiten E-Commerce auszudehnen. Hinzu käme, dass selbst unter französischem Recht eBay für die Verstöße seiner Nutzer nicht haftbar gemacht werden könne, da eBay einzig und allein als passiver Internet- Provider fungiert. Solche Dienstleister sind weder nach französischem noch nach europäischem Recht für Übertretungen seiner Nutzer verantwortlich.

Die Argumente wurden von den Richtern zurückgewiesen, da sie der Meinung sind, dass eBay sehr wohl unter französisches Gesetz falle, denn die Webseiten würden von Frankreich aus betrieben. Außerdem hätte eBay alleine schon durch das Einziehen der Gebühren eine aktive Rolle bei den Transaktionen. Im Juni gab hierzu bereits ein Urteil von einem Gericht in Troyes.

Jane Ginsburg, Professor für Schutz- und Urheberrechte an der Columbia Law School sagt: “Der Fall könnte durchaus auch vor dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg enden. Denn es sollte hier dann zunächst mal eindeutig geklärt werden, inwieweit Plattform-Betreiber für Vergehen ihrer Nutzer zur Rechenschaft gezogen werden können.”
eBays französischer Anwalt Alexandre Menais: “eBay kann sich auch an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg halten. Hier könnten die Verantwortlichen dann argumentieren, dass die Entscheidung von Paris illegal die Freiheit der europäischen Verbraucher einschränkt.”

Bleibt nun abzuwarten welcher der beiden Konzerne am längeren Hebel sitzt – eBay oder der Luxusgüterhersteller LVMH.