Eltern haften für ihren Nachwuchs auch im Netz

Wie auf der Seite des Landgerichtes München 1 unter dem Aktenzeichen 7 O 16402/07 zu lesen ist, haften auch die Eltern, sollten sich die Kinder im Umgang mit dem Internet schuldig machen. Die 7. Zivilkammer stellte in ihrem Urteil vom 19. Juni 2008 fest, das bei Veröffentlichung noch nicht rechtskräftig war, dass die Erziehungsberechtigten ebenso haftbar gemacht werden, wenn die Kinder über einen Internet-Account der Eltern Urheberrechtsverletzungen begehen.

Im zu verhandelnden Fall hatte eine 16-Jährige auf den Internetportalen myvideo und video.web Filme eingestellt. Die 70 Fotoaufnahmen, aus denen die Filme bestanden, waren urheberrechtlich geschützt und gehörten der Klägerin. Die Rechteinhaberin der Fotos und zugleich Klägerin, war der Meinung, dass auch die Eltern haften, da sie ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen seien. Sie hätten ihrer Tochter einen Internetanschluss zur Verfügung gestellt und die 16-Jährige dort surfen lassen, ohne ihre Tochter über Rechte und Pflichten zu belehren oder zu kontrollieren. Die Klägerin nahm deshalb abgesehen von der Tochter auch die Eltern auf Aufklärung und Schadensersatz in Anspruch. Eine Unterlassungserklärung war zuvor außergerichtlich abgegeben worden. Die Eltern des Mädchens wollten von einer Verletzung der Aufsichtspflicht nichts wissen und erklärten, dass die Tochter sich mit dem Internet besser auskenne, als sie selbst. Zudem habe sie in der Schule an einem Computerkurs teilgenommen und auch sei es bisher noch nie zu einem Missbrauch des Internets gekommen.
Für Eltern sei es außerdem sehr schwierig, den Zugang zum Netz und die Aktionen im Internet zu überprüfen.

Das Landgericht sah den Fall jedoch anders und gab der Klägerin recht. Die Richter erläuterten, dass die Eltern sehr wohl ihre Aufsichtspflicht verletzt hätten, da nach der Rechtsprechung des BGH Jugendliche unter 18 Jahren noch beaufsichtigt werden müssten. Können die Eltern jedoch belegen, dass sie

  1. die Aufsichtspflicht erfüllt haben oder
  2. der Missbrauch auch bei entsprechender Beaufsichtigung oder wiederholter Belehrung entstanden wäre,

würde dies zu ihrer Entlastung beitragen. Eine Pflichterfüllung der Erziehungsberechtigten liegt dann vor, wenn sie den Schützling altersgerecht aufgeklärt haben und hinsichtlich des Charakters des Schutzbefohlenen, alles dafür getan haben, eine Rechtsverletzung auszuschließen. Das Gericht weiter: Der Aufwand der Aufsichtspflicht richtet sich im allgemeinen danach, was aufmerksame und vernünftige Eltern in der gegebenen Lage für notwendig halten, um Nachteile für 3. Personen durch ihr Kind zu verhindern. Das heißt auch, dass die Aufsichtspflichtigen sich damit beschäftigen müssen, was ihre Kinder in der Freizeit betreiben. Den beklagten Eltern in München wurde zum Vorwurf gemacht, dass sie für oben genannte Ausführung keine stichhaltigen Beweise erbringen konnten und damit sind sie laut der Kammer ihrer Verpflichtung auf Unterweisung nicht nachgekommen.