Neue Musterwiderrufsbelehrung mit Gesetzesrang geplant – Hoffnung für eBay-Händler

Das Warten scheint langsam ein Ende zu haben. Nachdem die IT-Recht-Kanzlei bereits im März dieses Jahres darüber berichten konnte, dass zum 01.04.2008 neue Muster des BMJ zur Widerrufs- und Rückgabebelehrung in Kraft treten, lässt nun ein taufrischer Referentenentwurf des BMJ darauf hoffen, dass bis spätestens Mitte 2009 eine gesetzliche Regelung in Kraft tritt, die im Hinblick auf die Formulierung der Belehrungen endgültig Rechtsklarheit schafft.

Zwar hat bereits die Veröffentlichung der neuen Musterbelehrungen des BMJ für eine deutliche Beruhigung im Online-Handel gesorgt, da die neuen Muster im Gegensatz zu den früheren Musterbelehrungen eine Vielzahl von rechtlichen Problemen im Bereich des Fernabsatzes, die sich nicht zuletzt auch durch die Rechtsprechung einiger Gerichte gestellt haben, beseitigt haben. Allerdings bieten auch die seit 01.04.2008 gültigen Musterbelehrungen keinen absoluten Schutz vor Abmahnungen, da diese lediglich als Verordnung ausgestaltet sind und daher nach wie vor von Gerichten für unwirksam erklärt werden können. Auch wenn uns aus der Praxis bisher kein Fall bekannt ist, in dem ein deutsches Gericht die Verwendung einer der seit 01.04.2008 gültigen Musterbelehrungen ganz oder teilweise als wettbewerbswidrig angesehen hat, ist es uneingeschränkt zu begrüßen, dass der Gesetzgeber nun durch eine eindeutige gesetzliche Regelung endgültig Rechtsklarheit in diesem Bereich schaffen möchte.

Der Referentenentwurf sieht eine Vielzahl von Änderungen insbesondere auch der gesetzlichen Regelungen zum Widerrufs- und Rückgaberecht vor. Im Folgenden soll jedoch nur auf die für Online-Händler bedeutsamsten Änderungen eingegangen werden.
Widerrufsfrist soll bei Online-Shops und eBay einheitlich nur noch 14 Tage betragen
Eines der Hauptanliegen des Referentenentwurfs ist die rechtliche Gleichstellung von Online-Shops und eBay-Händlern. Nach der überwiegenden Rechtsprechung (KG Berlin, OLG Hamburg, OLG Hamm) muss aufgrund der derzeit gültigen Rechtslage bei eBay über ein einmonatiges Widerrufsrecht belehrt werden, da der Verkäufer den Verbraucher wegen der Besonderheiten des Vertragsschlusses bei eBay erst nach demselben in Textform über sein Widerrufsrecht belehren kann. Bei Online-Shops kommt der Vertrag dagegen bei einer entsprechenden Regelung (beispielsweise in AGB) erst durch Annahme der Verbraucherbestellung seitens des Verkäufers zustande. Deshalb hat der Verkäufer ohne Weiteres die Möglichkeit, den Verbraucher noch bei Vertragsschluss über sein Widerrufsrecht zu belehren, indem er etwa die Belehrung zusammen mit seiner Annahmeerklärung per E-Mail an den Verbraucher verschickt. Bei dieser Konstruktion reicht es nach dem Gesetz aus, den Verbraucher lediglich über ein zweiwöchiges Widerrufsrecht zu belehren.

Diese rechtliche Ungleichbehandlung von Online-Shops und eBay-Händlern ist dem Gesetzgeber ein Dorn im Auge, da sie der Sache nach nicht gerechtfertigt ist.

So heißt es hierzu in der Begründung zum Referentenentwurf des BMJ:

„Die unterschiedliche Behandlung von Fernabsatzgeschäften über eine Internetauktionsplattform und solchen, die sich in einem „normalen“ Internetshop vollziehen, beruht ausschließlich auf der rechtlichen Konstruktion des Vertragsschlusses. Unterschiede in der Sache bestehen nicht..“

Um der dargestellten Ungleichbehandlung abzuhelfen soll § 355 Abs. 2 Satz 2 n. F. zukünftig bei Fernabsatzverträgen eine unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilte Widerrufsbelehrung einer solchen bei Vertragsschluss gleichstellen, wenn der Unternehmer den Verbraucher gemäß Artikel 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB-E zuvor über sein Widerrufs- oder Rückgaberecht unterrichtet hat.

Geplanter Wortlaut des § 355 Abs. 2 Satz 2 n. F.:

„Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage, wenn dem Verbraucher spätestens bei Vertragsschluss eine den Anforderungen des § 360 Abs. 1 entsprechende Widerrufsbelehrung in Textform mitgeteilt wird. Bei Fernabsatzverträgen steht eine unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilte Widerrufsbelehrung einer solchen bei Vertragsschluss gleich, wenn der Unternehmer den Verbraucher gemäß Artikel 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche unterrichtet hat. Wird die Widerrufsbelehrung dem Verbraucher nach dem gemäß Satz 1 oder Satz 2 maßgeblichen Zeitpunkt mitgeteilt, beträgt die Widerrufsfrist einen Monat. Dies gilt auch dann, wenn der Verbraucher über das Widerrufsrecht gemäß Artikel 246 § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu einem späteren als dem in Satz 1 oder Satz 2 genannten Zeitpunkt unterrichtet werden darf.“

Wegfall des Textformerfordernisses bei Vereinbarung eines Rückgaberechts

Für die wirksame Vereinbarung eines Rückgaberechts anstelle des an sich vom Gesetz vorgesehenen Widerrufsrechts des Verbrauchers, ist nach derzeitiger Rechtslage gemäß § 356 Abs. 1 Nr. 3 die Einräumung des Rückgaberechts in Textform erforderlich. Nach Auffassung einiger Gerichte ist die wirksame Vereinbarung eines Rückgaberechts auf der Internetplattform eBay aufgrund der geltenden Gesetzeslage nicht möglich, da eine Vereinbarung in Textform wegen der Besonderheiten des Vertragsschlusses bei eBay erst nach demselben möglich sei. Die diesbezüglich bestehende Rechtsunsicherheit soll durch eine Streichung des betreffenden Passus im Gesetz beseitigt werden.

In der Begründung zum Referentenentwurf des BMJ wird hierzu Folgendes ausgeführt:

„Ein effektiver Verbraucherschutz erfordert jedoch nicht, die Wirksamkeit der Ersetzung von der Einräumung des Rückgaberechtes in Textform abhängig zu machen. Vielmehr reicht es – wie beim Widerrufsrecht auch – aus, den Beginn der Rückgabefrist von der Belehrung über das Rückgaberecht in Textform abhängig zu machen. Diese Konstruktion stellt einen Gleichlauf zum Widerrufsrecht her und erscheint systematisch stimmiger (so Masuch, a. a. O., Randnummer 22). Um den angestrebten Gleichlauf zwischen Widerrufsrecht und Rückgaberecht zu erreichen, wird auf das Erfordernis einer Einräumung des Rückgaberechtes in Textform verzichtet, weshalb Nummer 3 des Satzes 2 entfällt. Stattdessen erklärt § 356 Abs. 2 Satz 2 die Vorschriften über das Widerrufsrecht für entsprechend anwendbar mit der Folge, dass die Rückgabefrist jedenfalls nicht beginnt, bevor dem Verbraucher eine den Anforderungen des § 360 Abs. 2 BGB in der zukünftigen Fassung entsprechende Belehrung über sein Rückgaberecht in Textform mitgeteilt worden ist.“

Neue Regelung zum Wertersatz
Eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung von Online-Shops und eBay-Händlern ergibt sich nach der derzeit gültigen Rechtslage auch im Hinblick auf den in § 357 Abs. 3 S. 1 BGB geregelten Wertersatz.

Dort heißt es:

„Der Verbraucher hat abweichend von § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung zu leisten, wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden.“

Da die überwiegende Rechtsprechung einen lediglich auf einer Internetseite zur Verfügung gestellten Hinweis auf die Rechtsfolge des § 357 Abs. 3 Satz 1 nicht als einen solchen in Textform ansieht, kommt bei eBay ein Wertersatzanspruch des Verkäufers für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchname der Sache entstandene Verschlechterung
regelmäßig nicht in Betracht. Bei Angeboten über die Internetplattform eBay handelt es sich nach den Nutzungsbedingungen von eBay bereits um rechtlich verbindliche Angebote. Demgegenüber ist ein Angebot in einem „normalen“ Internetshop – bei einer entsprechenden vertraglichen Regelung – lediglich als invitatio ad offerendum anzusehen. Vor diesem Hintergrund hat der Verkäufer bei eBay (meist aus technischen Gründen) keine Möglichkeit, den Verbraucher spätestens bis Vertragsschluss auf die Rechtsfolge des § 357 Abs. 3 Satz 1 in Textform hinzuweisen.

Dieser Umstand hat in der Vergangenheit bereits mehrfach zu Abmahnungen von eBay-Händlern geführt, die in ihrer Widerrufsbelehrung die Wertersatzpflicht für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung nicht ausgeschlossen haben. In der seit 01.04.2008 gültigen Musterwiderrufsbelehrung des BMJ befand sich für solche Fallkonstellationen bereits der Hinweis: „Für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung müssen Sie keinen Wertersatz leisten.“

Dieser sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung von Online-Shops und eBay-Händlern soll durch eine Neuregelung des § 357 Abs. 3 BGB abgeholfen werden. Geplant ist ein neuer Satz 2 mit folgendem Wortlaut:

„Bei Fernabsatzverträgen steht ein unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilter Hinweis einem solchen bei Vertragsschluss gleich, wenn der Unternehmer den Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise über die Wertersatzpflicht und eine Möglichkeit zu ihrer Vermeidung unterrichtet hat.“

Für den eBay-Händler hätte dies zur Folge, dass er den Wertersatzanspruch auch für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung behält, wenn er den Verbraucher zunächst auf der Internetplattform und mit Zusendung der Bestätigungs-Email von eBay unmittelbar nach Vertragsschluss ordnungsgemäß über die Wertersatzpflicht und eine Möglichkeit zu ihrer Vermeidung unterrichtet.

Gesetzliche Regelung von Widerrufs- und Rückgabebelehrung
Besonders erfreulich für den Anwender ist die Tatsache, dass der Gesetzgeber den Inhalt von Widerrufs- und Rückgabebelehrung gesetzlich regeln will, mit der Folge, dass die Verwendung der geplanten Muster in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht nicht mehr angegriffen werden kann.

Geplant ist ein neuer § 360 BGB, der die inhaltlichen Anforderungen von Widerrufs- und Rückgabebelehrung gesetzlich regelt. Abs. 3 der geplanten Regelung verweist auf eine Anlage, in der ein Muster enthalten ist. Gleichzeitig wird in dieser Regelung klargestellt, dass die Widerrufs- bzw. Rückgabebelehrung den gesetzlichen Anforderungen genügt, wenn das jeweilige Muster verwendet wird.

Fazit
Der Gesetzentwurf ist im Hinblick auf die geplanten Neuregelungen zum Fernabsatz vielversprechend und würde bei einer entsprechenden gesetzlichen Umsetzung zu einer deutlich höheren Rechtssicherheit im Bereich des Online-Handels führen. Insbesondere den oft geschundenen eBay-Händlern würde eine entsprechende gesetzliche Regelung das Leben deutlich erleichtern. Es bleibt abzuwarten, ob der Entwurf auch tatsächlich so umgesetzt wird, wie er derzeit gefasst ist. Mit einem endgültigen Inkrafttreten des Gesetzes dürfte jedoch nicht vor Mitte 2009 zu rechnen sein. Bis dahin müssen sich die Online-Händler wohl oder übel noch mit der bisherigen Rechtslage zufrieden geben.
Dies ist ein Beitrag von RA Arndt Joachim Nagel, IT-Recht Kanzlei.

Die Münchner IT-Recht Kanzlei ist eine Sozietät, die sich auf das IT-und Vergaberecht spezialisiert hat, um ihren Mandanten eine professionelle und umfassende juristische Beratung in diesem Bereich sicherstellen zu können.