Heimarbeit in gemieteten Objekten – was ist zu beachten

Bei Menschen die in ihrem Eigenheim wohnen sind Nebengeschäfte, solange alles rechtmäßig ist, kein Problem. Doch wie sieht es bei denjenigen aus, die in gemieteten Wohnungen oder Häusern leben? Der Vermieter muss nicht mit jedem Treiben in seinem Eigentum einverstanden sein.

Der deutsche Mieterbund: “Die Ausübung eines Berufs oder Gewerbes in der Mietwohnung ist grundsätzlich nur mit Zustimmung des Vermieters zulässig, da die gemieteten Räume dem Mieter nur als Wohnung überlassen werden. Allerdings wird die Grenze der Wohnnutzung nicht überschritten, wenn lediglich ein Teil der Wohnung als Arbeitszimmer genutzt wird.”

Wenn jemand aber zum Beispiel einen eBay-Handel aufziehen möchte und dafür vielleicht die mit gemietete Garage oder die Kellerräume nutzen möchte, dann sieht das Ganze schon wieder anders aus, denn eine stärkere Nutzung der Wohnräume oder darüber hinausgehend, muss vom Vermieter genehmigt werden. Andreas Stücke, Generalsekretär beim Eigentümerverband Haus & Grund macht darauf aufmerksam: “Vermieter und Mieter können sich auf bestimmte Nutzungen verständigen.” Doch, so Stücke weiter: “Ein Vermieter, der zum Beispiel gegenüber Lärm tolerant ist, läuft Gefahr, von den übrigen Mietern mit Mietzinsminderungen konfrontiert zu werden.”

Immer zu beachten sind zudem die rechtlichen Anordnungen, wie z.b. Brand- oder Umweltschutz. Außerdem dürfen Bundesländer, in denen der Wohnraum knapp ist, sogenannte Zweckentfremdungsverordnungen erlassen, die bestimmen, dass Wohnraum nicht in Gewerberaum umgewandelt werden darf. Für sozialgebundene Wohnungen gilt dies grundsätzlich.
Prinzipiell gilt, dass in Wohnungen freiberufliche Arbeit zulässig ist, solange nicht der ganze Wohnraum umfunktioniert wird. Also ist auch der Internethandel im Rahmen gestattet, aber es gibt einiges zu beachten: Wird die Mietwohnung durch die Heimarbeit in Mitleidenschaft gezogen oder werden andere Mitbewohner behelligt, dann wiederum darf die Berufstätigkeit von zu Hause aus verboten werden. Sollten sich Beschwerden, Kündigungen oder Mietminderungen der anderen Hausbewohner ansammeln, muss der Vermieter den gewerbetreibenden Mitmieter zunächst abmahnen. Kündigen darf er nur in dem Fall, dass der Mieter seine Tätigkeiten nicht beendet. Ähnliche Regelungen gelten im übrigen auch für gemietete Häuser. Um jedem Streit von vorneherein aus dem Weg zu gehen, sollte man als Mieter zu Beginn des Mietabkommens für klare Verhältnisse sorgen und eine eventuelle Heimarbeit offen zugeben und ausführlich mit dem Vermieter klären.