Rufnummer-Angabe auf der Webseite nicht zwingend notwendig

Wie auf der Seite des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften zu lesen ist, reichen bei Internetgeschäften Anschriften und E-Mail-Adressen auf der Webseite nun doch völlig aus. Nach Meinung des Generalanwaltes, Damaso Ruiz-Jarao Colomer, muss die Telefonnummer nicht mitgeteilt werden. Häufig richtet sich der Europäische Gerichtshof (EuGH) nach dem Urteil des Generalanwaltes.

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände hatte Klage gegen die deutsche internet versicherung AG eingereicht, die auf ihrer Webseite keine Telefonnummer angibt. Die Versicherung teilt den Kunden ihre Telefonnummer erst nach Abschluss einer Versicherung mit.

Der Generalanwalt sah Klage der Verbraucherschützer allerdings als unbegründet an. Vorausgegangen waren eine in erster Instanz erfolgreiche Klage der Verbraucherschutz-Organisation, dann eine Abweisung der Klage durch das OLG Hamm.
Der die Revision behandelnde deutsche Gerichtshof rief den EuGh an. Dieser soll nun klarstellen, ob Internet-Anbieter bei ihren Geschäften Telefonnummern oder prinzipiell eine zweite Option anbieten müssen, um den Verbrauchern die Möglichkeit der unmittelbaren Kontaktaufnahme zu bieten. Colomer sieht diese Verpflichtung als nicht gegeben an, da das europäische Recht von einem Online-Händler nicht explizit verlangt, auf der Webseite eine Rufnummer anzugeben. Das Verschicken einer E-Mail ginge durchaus konform mit dem entsprechenden Gesetz, und erlaube es, schnell und auf direktem Wege den Kontakt zwischen Konsumenten und Unternehmen herzustellen. Mit dem Urteil des EuGH ist in den kommenden Monaten zu rechnen.