Dumm gelaufen: Neun auf einen Streich ergibt 7.500 Euro

Das Landgericht Oldenburg setzte kürzlich im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahren einen Streitwert von 7.500 Euro fest. Der Abgemahnte (Online-Händler) hatte sich insgesamt neun (!) wettbewerbsrechtliche Schnitzer erlaubt.

So untersagte das Landgericht Oldenburg der Antragsgegnerin, im geschäftlichen Verkehr zum Zwecke des Wettbewerbs gegenüber privaten Endverbrauchern bei Fernabsatzverträgen auf der Internetplattform eBay Holzpavillons anzubieten,

  1. und dabei in der gesetzlichen Widerrufsbelehrung wie folgt zu belehren: „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung.“, ohne darauf hinzuweisen, dass die Frist erst am Tag nach Erhalt der Ware und einer gesondert mitzuteilenden Widerrufsbelehrung in Textform beginnt,
  2. in der gesetzlichen Widerrufsbelehrung wie folgt zu belehren: „Im Übrigen können Sie die Wertersatzpflicht vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie ein Eigentümer in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt.“,
  3. in der gesetzlichen Widerrufsbelehrung eine Telefonnummer zu verwenden,
  4. ohne im Angebot bei angebotenem Auslandversand die jeweiligen Versandosten mit anzugeben oder eine Berechnungsmethode,
  5. in den AGB bei eBay folgende Klausel zu verwenden. „Derjenige, welcher die Sendung annimmt, hat sowohl offensichtliche, wie auch eventuell festgestellte Transportschäden beim Spediteur oder Frachtführer unverzüglich anzuzeigen und dies anschließend VDH mitzuteilen, um Ansprüche geltend machen zu können.“,
  6. in den AGB bei eBay folgende Klausel zu verwenden: „Die Gefahr geht mit Absendung der Ware durch „VDH“ auf den Käufer über.“,
  7. in den AGB bei eBay folgende Klausel zu verwenden: „Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Parteien ist Vechta.“,
  8. in den AGB bei eBAy folgende Klausel zu verwenden: „Sollte ein bestimmter Artikel nicht lieferbar sein, setzen wir uns mit Ihnen in Verbindung, um einen Alternativartikel vorzuschlagen. Sollte ein bestellter Artikel oder Ersatzartikel nicht lieferbar sein, sind wir berechtigt, uns von der Vertragspflicht zur Lieferung zu lösen; wir verpflichten uns gleichzeitig, Sie unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und etwa erhaltende Gegenleistungen unverzüglich zu erstatten,
  9. bei eBay eine Widerrufs- und Rückgabebelehrung zu verwenden.

Dies ist ein Beitrag von RA Max-Lion Keller, IT-Recht Kanzlei.

Die Münchner IT-Recht Kanzlei ist eine Sozietät, die sich auf das IT-und Vergaberecht spezialisiert hat, um ihren Mandanten eine professionelle und umfassende juristische Beratung in diesem Bereich sicherstellen zu können.