Erste Abmahnung schlägt mit 50 Euro zu Buche

Bereits im Januar diesen Jahres hatten wir über die Stellungnahme von Brigitte Zypries zu illegitimen Abmahnungen und der Idee der Begrenzung der ersten Abmahnung auf 50 Euro berichtet. Diese Reform passierte nun den Bundesrat.

Gegenständlich geht es um die Abmahnkosten bei begangenen Urheberrechtsverletzungen und das vor allem bei Privatpersonen. Der Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur „Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums“ befasst sich unter anderem mit dem geplanten § 97a UrhG zur Reduzierung der Abmahngebühren.
“Absatz 2 beschränkt den Ersatzanspruch für die erstmalige Abmahnung in einfach gelagerten Fällen mit nur unerheblicher Rechtsverletzung auf 50 Euro, sofern die Rechtsverletzung nicht im geschäftlichen Verkehr begangen wurde. Ein Handeln im geschäftlichen Verkehr ist jede wirtschaftliche Tätigkeit auf dem Markt, die der Förderung eines eigenen oder fremden Geschäftszwecks zu dienen bestimmt ist.“

Fest steht nun, der private Verkäufer wird ab sofort bei der ersten Abmahnung zur Kasse gebeten. Allerdings gilt es immer noch von den Gerichten zu klären, wer als Privatperson und wer als gewerblicher Händler Geschäfte betrieben hat – und das wird auch wieder zu Komplikationen führen. Aber wenigstens hat Frau Zypries Wort gehalten und das Anliegen auf den Weg gebracht.